Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Lehrpersonen werden mittels Anstellungsverfügung angestellt. Die Verfügung regelt die üblichen Bestandteile des Anstellungsverhältnisses. Die Einstufung und damit das Anfangsgehalt werden separat in der sogenannten Einstufungsverfügung festgelegt. Die Lehrperson kann bei Bedarf gegen die Verfügungen Beschwerde führen.

Wichtige Änderung per 1. August 2024

Per 1. August 2024 wird die bisherige Abgeltung für Klassenlehrpersonen mit einer Lektion pro Woche durch eine Funktionsanstellung für Klassenlehrpersonen von fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse und eine zusätzliche Funktionszulage von 300 Franken pro Monat und pro Klasse ersetzt.

Besteht gemäss bisheriger Anstellungsverfügung eine Fixanstellung (fixer Beschäftigungsgrad) oder wird die Obergrenze der bisherigen Bandbreitenanstellung mit den neu fünf Beschäftigungsgradprozenten überschritten oder ist die Klassenlehrfunktion mit einer Lektionen explizit festgehalten, sollte die Anstellungsbehörde die Anstellungsverfügung anpassen bzw. neu verfügen. Hierzu ist die Beilage einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson/ Stellenbeschrieb Mentorat) zwingend. 

Häufige Fragen zur Änderung per 1.8.2024

Anstellungs- und Einstufungsverfügung

Anstellungsverfügung

Die Anstellung einer Lehrperson erfolgt durch eine sogenannte Anstellungsverfügung, die von der Anstellungsbehörde ausgestellt wird. Dabei erhält die Lehrperson für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion eine separate Anstellungsverfügung. Teilanstellungen können hingegen in einer Verfügung zusammengefasst sein. Die Anstellungsverfügung regelt sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen, etc. Für die Lehrpersonen  der Berufsfachschulen, mit Ausnahme derjenigen der Schule für Holzbildhauerei und der école supérieure de commerce La Neuveville wird ebenfalls die massgebende Gehaltsklasse und -stufe für das Gehalt festgehalten. Für Lehrpersonen der Volksschule und der übrigen Schulen der Sekundarstufe II, werden Angaben zu Einstufung und Gehalt in der separaten Einstufungsverfügung ausgewiesen.

Der Beschäftigungsgrad von Lehrpersonen ist in der Anstellungsverfügung in Prozenten festzulegen. Da bei Lehrpersonen das Pensum jeweils pro Semester oder Schuljahr ändern kann, besteht die Möglichkeit den Beschäftigungsgrad als Bandbreite zu vereinbaren, wobei die Differenz nicht mehr als 12.5 Prozent betragen darf. Auf der Sekundarstufe II kann diese mit Einwilligung der Lehrperson auch höher angesetzt werden.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle die Anstellung:

Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Lehrpersonen und Schulleitungen an den Volksschulen

Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Lehrpersonen und die weiteren Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder

Befristete Projektanstellungen

Zuständiges Amt der Bildungs- und Kulturdirektion

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen für mehr als einen Monat und Stellvertretung Schulleitung sowie Klassenhilfen

Anstellungsbehörde

Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen bis zu einen Monat sowie Fachreferierende

Schulleitung

Vorlagetext für Anstellungsbehörden zum Thema geistiges Eigentum

In seltenen Fällen kann es sinnvoll sein, das geistige Eigentum in der Anstellungsverfügung explizit zu regeln. Das Merkblatt für geistiges Eigentum enthält hierfür Fallbeispiele und hilfreiche Vorlagetexte für die Anstellungsverfügung. 

Einstufungsverfügung

Die Einstufungsverfügung wird auf Basis der Angaben der Anstellungs- und Personaldaten erstellt. Sie weist die jeweilige Gehaltsklasse und -stufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die anrechenbare Erfahrungs-  und allenfalls Dienstzeit aus. Aus der Einstufungsverfügung kann die Lehrperson ihr Monatsgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entnehmen.

Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle über die Einstufung:

Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person

Verantwortlich für die Verfügung

Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder in einer separaten Einstufungsverfügung.

Berufsfachschulen und höhere Fachschulen  (ausgenommen der Schule für Holzbildhauerei und der école supérieure de commerce La Neuveville)

Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder legen die Einstufung für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in der Anstellungsverfügung fest.

Alle anderen Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder

Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in einer separaten Einstufungsverfügung.

Gut zu wissen: Einstufung mit Vorbehalt bei ausstehender Diplomierung

Wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, erhält das Diplom oftmals erst Monate später bei der Diplomfeier. Bei einem früheren Stellenantritt kann eine Lehrperson deshalb anstelle des Diploms eine Bestätigung der Ausbildungsinstitution über die bevorstehende Diplomierung einsenden. Die Einstufung wird folglich mit Vorbehalt vorgenommen, bis die Diplomierung stattgefunden hat und das entsprechende Diplom nachgereicht wurde.

Beschwerdeführung

Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann eine Lehrperson innert 30 Tagen nach Zustellung, bei der zuständigen Direktion schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.

Gut zu wissen: So werden Fehler in der Einstufungsverfügung behoben.

Wenn ein Fehler von der Lehrperson (oder der Verwaltung) innerhalb der Beschwerdefrist festgestellt und gemeldet wird: Liegt ein Fehler vor, so wird eine neue Einstufungsverfügung erstellt und die bisherige wird aufgehoben. Liegt aus Sicht der Abteilung Personaldienstleistungen kein Fehler vor, so wird die Lehrperson auf den Beschwerdeweg aufmerksam gemacht oder, wenn bereits ein entsprechendes Schreiben der Lehrperson vorliegt, wird dieses als Beschwerde an den Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion überwiesen.

Wenn ein Fehler von der Lehrperson (oder der Verwaltung) nach Ablauf der Beschwerdefrist festgestellt und gemeldet wird: Liegt ein Fehler vor, so wird eine neue Einstufungsverfügung erstellt und die bisherige wird aufgehoben. Die neue Einstufungsverfügung wird ab dem Folgemonat wirksam. Anerkennt die Abteilung Personaldienstleistungen den Fehler nicht, tritt sie nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein, die ursprüngliche Verfügung bleibt bestehen.

LAG Art. 4        Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad

1 Die Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung.

2 Sie erfolgt in der Regel unbefristet. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt.

3 Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.

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LAG Art. 7        Anstellungsbehörden

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.

2 Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

3 Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule französischer Sprache und der Patientenschule im Inselspital bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion als Anstellungsbehörde.

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LAG Art. 25        

1 Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden.

2 Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.[20]

3 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1102

[20] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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LAV Art. 5        Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG.

2 Die Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter bzw. die Direktorinnen und Direktoren stellen die Lehrkräfte an den kantonalen besonderen Volksschulen an.

3 Die Schulleitung der kantonalen Schule französischer Sprache stellt ihre Lehrkräfte an.

4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an.

5 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an.

6 An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[4]geführt werden,

a bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,

b stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.

7 Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion stellt jene Lehrkräfte befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen.

[4] BSG 435.11

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LAV Art. 7        Anstellung und Verfügung

1 Lehrkräfte werden für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt.

2 Teilanstellungen können von der Anstellungsbehörde in einer Verfügung zusammengefasst werden.

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LAV Art. 8        Bandbreite

1 Wird bei der Anstellung der Beschäftigungsgrad in einer Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 12,5 Beschäftigungsgradprozente betragen.

2 In Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen kann mit schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite nach Absatz 1 abgewichen werden.

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LAV Art. 28        Einstufung

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

2 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest.

3 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

4 Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.

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LADV Art. 3        Anstellungsbehörde

1 Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungsbehörde ist.

2 Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird.

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LADV Art. 8        Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen

1 Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inhabern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Unabhängig von der Abwesenheitsdauer kann die Anstellungsbehörde eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit mit einem bezahlten Urlaub für das Stillen oder Abpumpen von Milch begründet ist.

2 Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden.

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LADV Art. 9b        Anstellungsbehörde

1 Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.

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