Bezahlter KurzurlaubIm Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten kann die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung bewilligen. Pro Schuljahr gilt die Höchstzahl von insgesamt maximal sechs Arbeitstagen (immer in Prozenten des Beschäftigungsgrads): Krankheit oder Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen | Bis zu 4 Arbeitstage | Eigene Hochzeit, Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare | Bis zu 2 Arbeitstage | Wohnungswechsel |
Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag | 1 Arbeitstag | Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport | Bis zu 10 Arbeitstage | Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 3 Arbeitstage | Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 2 Arbeitstage | Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen | Im Rahmen der benötigten Zeit |
Für die nachfolgenden Vorkommnisse kann die Schulleitung Kurzurlaub ohne Anrechnung an die maximale Anzahl Tage pro Jahr wie folgt bewilligen: Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag | 1 Arbeitstag | Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport | Bis zu 10 Arbeitstage | Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 3 Arbeitstage | Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 2 Arbeitstage | Participation à une journée cantonale d’enseignants et d’enseignantes | 1 jour ouvré | Participation à des cours de formation ou de perfectionnement de moniteur ou de monitrice ainsi que prise en charge à titre principal de la direction de cours ou de camps dans le cadre de « Jeunesse et Sport » | Jusqu’à 10 jours ouvrés | Membres de la direction ou du comité de section d’organisations professionnelles ou d’associations du personnel de l’administration cantonale | Jusqu’à 3 jours ouvrés | Assemblée des délégués d’une organisation professionnelle, d’une association du personnel de l’administration cantonale ou d’une institution de prévoyance | Jusqu’à 2 jours ouvrés |
Spezialfälle bezahlter UrlaubStillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt. Der bezahlte Urlaub wird nicht an die Höchstzahl von sechs gewährten Urlaubstagen pro Jahr angerechnet. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.
Info |
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title | Wichtig zu wissen: J + S Kurs und Verbandsausbildungen |
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| - Kursteilnehmer der Kaderausbildungen von J + S Magglingen bzw. der kantonalen Amtsstellen haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Für die Kursleitung dieser J + S Kaderausbildungen o. Ä. entfällt dieser Anspruch.
- Trotz Anerkennung und Unterstützung der Verbandsausbildungen durch J + S Magglingen besteht bei diesen kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
- Wer in den Fällen ohne Anspruch auf eine EO-Entschädigung die Kosten für die Stellvertretung trägt, entscheidet das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).
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