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Eine Lehrperson kann gegen Verfügungen der Abteilung für Personaldienstleistungen bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde führen.

Beschwerdeverfahren

Gegen Verfügungen der Abteilung für Personaldienstleistungen (z.B. Einstufungsverfügung) kann innert 30 Tagen beim Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) schriftlich und begründet eine Beschwerde eingereicht werden.

Das Beschwerdeverfahren folgt einem rechtlich vorgeschriebenen Prozess. Sollte die Beschwerdeführende oder der Beschwerdeführende recht erhalten, nimmt die Abteilung für Personaldienstleistungen (APD) die entsprechende Korrektur der Verfügung vor. Das Verfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten ist für die Lehrperson kostenlos. Bei einer Ablehnung der Beschwerde durch die BKD, kann die Lehrperson die Beschwerde kostenpflichtig an die nächsthöhere Instanz weiterziehen (siehe Abbildung). 

Beschwerdeprozess_CJ_DE

Wichtig zu wissen: Beschwerdeverfahren

  • Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen kann nicht verlängert werden.
  • Das Verfahren ist schriftlich.
  • Es werden alle Beteiligten angehört.
  • Während eines laufenden Verfahrens darf der Rechtsdienst nicht eine Partei beraten oder mit einer einzelnen Partei über den Fall diskutieren.

Weiterführende Informationen zum Beschwerdeverfahren und zu den Anforderungen an eine Beschwerde sind beim Rechtsdienst der BKD zu finden.

LAG Art. 25        

1 Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden.

2 Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.[20]

3 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1102

[20] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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LAG Art. 26        Vermögensrechtliche Ansprüche

1 Über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion.

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LAV Art. 28        Einstufung

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

2 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest.

3 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

4 Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.

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PG Art. 108        Rechtspflege

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das VRPG.

2 Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und gegen die vorläufige Einstellung haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

3 Soweit das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft ihre Befugnis nach Artikel 19 übertragen haben, entscheiden sie über Beschwerden gegen Verfügungen der von ihnen ermächtigten Behörden.

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155.21 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 23.05.1989

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