Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die für eine befristete Dauer zusätzliche Aufgaben übernehmen und damit zur Entlastung von Schulleitungsmitgliedern und Abteilungsleitungen beitragen, können mittels funktionsbezogener Zulagen zusätzlich entlöhnt werden.

Wichtige Änderung per 1. August 2024

Per 1. August 2024 wird die bisherige Abgeltung für Klassenlehrkpersonen mit einer Lektion pro Woche durch eine Funktionsanstellung für Klassenlehrkräfte von fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse und eine zusätzliche Funktionszulage von 300 Franken pro Monat und pro Klasse ersetzt. Die Funktion der Klassenlehrpersonen für die Volksschulstufe wird neu systematisch gleich geregelt wie auf der Sekundarstufe II. Der Umfang der Beschäftigungsprozente wird deshalb im Pool für Spezialaufgaben festgelegt. Bei Funktionen, die aus dem Pool für Spezialaufgaben finanziert werden, sind die Aufgaben in einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson / Stellenbeschrieb Mentorat) festzuhalten (Anhang 4 LAV).

Gegebenenfalls sind die bisherigen Anstellungsverfügungen anzupassen.

Häufige Fragen zur Änderung per 1.8.2024

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Funktionsbezogene Zulagen

Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können für die zeitlich begrenzte Übernahme von zusätzlichen, anspruchsvolleren Aufgaben oder einer befristeten Stellvertretung Funktionszulagen gewährt werden. Die Funktionszulagen sollen gezielt Führungsaufgaben im Sinne einer ganzheitlichen Personalentwicklung begünstigen. So können Nachwuchskräfte an den Schulen unterstützt und gefördert und gleichzeitig Schulleitungsmitglieder und Abteilungsleitungen entlastet werden.

Die funktionsbezogene Zulage beträgt monatlich maximal 500 Franken und wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder festgesetzt. Die Zulage ist nicht pensionskassenpflichtig. Sie wird über den Schulpool finanziert und bleibt damit kostenneutral.

LAV Art. 36a        Funktionsbezogene Zulagen

1 Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.

2 Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.

3 Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist nicht pensionskassenpflichtig.

4 Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.

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