Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Nicht immer lassen sich private Angelegenheiten oder familiäre Ereignisse ausserhalb der Unterrichtszeit planen. Daher haben Lehrpersonen in bestimmten Situationen Anspruch auf bezahlten Urlaub. 

Wichtige Links und Formulare

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Bezahlter Kurzurlaub

Im Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten bewilligt die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung. 

Plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen

Bis zu 3 Arbeitstage pro Ereignis, höchstens 10 pro Schuljahr

Tod einer oder eines nahen FamilienangehörigenBis zu 4 Arbeitstage pro Ereignis

Eigene Hochzeit

1 Arbeitstag

Wohnungswechsel

1 Arbeitstag

Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen

Im Rahmen der benötigten Zeit


Für die nachfolgenden Vorkommnisse bewilligt die Schulleitung Kurzurlaub wie folgt:

Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag

1 Arbeitstag

Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport

Bis zu 10 Arbeitstage

Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 3 Arbeitstage

Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 2 Arbeitstage

Ein Arbeitstag wird in diesen Fällen nicht nach Massgabe des Beschäftigungsgrads berechnet, sondern umfasst die gesamte Unterrichtszeit am Tag des Kurzurlaubs.

Spezialfälle bezahlter Urlaub

Stillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrades für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt. 

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.

Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Betreuungsurlaub

Wichtig zu wissen: J + S Kurs und Verbandsausbildungen

  • Kursteilnehmer der Kaderausbildungen von J + S Magglingen bzw. der kantonalen Amtsstellen haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Für die Kursleitung dieser J + S Kaderausbildungen o. Ä. entfällt dieser Anspruch.
  • Trotz Anerkennung und Unterstützung der Verbandsausbildungen durch J + S Magglingen besteht bei diesen kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
  • Wer in den Fällen ohne Anspruch auf eine EO-Entschädigung die Kosten für die Stellvertretung trägt, entscheidet das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).
  • Bisher wurde die vom Bund für diese Kurse ausgerichtete Erwerbsersatzentschädigung (EO) vollumfänglich dem Kanton Bern ausbezahlt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass wenn Lehrpersonen J&S Leitungskurse an arbeitsfreien Tage oder während der Schulferien absolvieren die EO direkt an die Person ausbezahlt wird. Für die Umsetzung dieser Bestimmung finden Sie die Informationen auf der Seite "Erwerbsersatzordnung"

LAV Art. 49        Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube

1 Die Schulleitung bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:

a bis zu drei Arbeitstage pro Ereignis wegen plötzlicher Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen, höchstens aber zehn Arbeitstage pro Schuljahr,

a1 bis zu vier Arbeitstage pro Ereignis wegen des Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,

b ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen eigener Heirat oder eigenen Wohnungswechsels,

c im Rahmen der benötigten Zeit wegen anderer dringender privater oder familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen,

d ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen obligatorischer oder freiwilliger Teilnahme an der militärischen Orientierungsveranstaltung oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

2 … *

3 Die Schulleitungen bewilligen pro Schuljahr bezahlten Urlaub weiter wie folgt:

a einen Arbeitstag zur Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag,

b bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,

c bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung,

d bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Berufsorganisationen oder Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,

4 Sie gewähren stillenden Müttern während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlten Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrads für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch.

5 Die Stellvertretung ist nach Möglichkeit schulintern zu regeln.

6 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen oder wenn der Urlaub für den Abschluss einer Ausbildung benötigt wird, die im Interesse des Kantons liegt. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2806

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LAV Art. 49a        Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes

1 Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Artikel 156a PV. 

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PV Art. 156a        Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n bis 16s EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Das Gehalt wird zu 100 Prozent auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts ausgerichtet. 

2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

4 Der Betreuungsurlaub kann zusammenhängend oder gestaffelt bezogen werden. 

5 Die Vorgesetzten sind über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

6 Die bundesrechtliche Betreuungsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Betreuungsentschädigung gekürzt.

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PV Art. 73        Bezug der EO-Entschädigung

1 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu. 

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