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Zum Schutz der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler oder bei starker Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung einer Lehr- oder Betreuungsperson, kann die Unterrichtsberechtigung entzogen werden.

Entzug der Unterrichtsberechtigung

Die Bildungs- und Kulturdirektion kann einer Lehrperson die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn das Verhalten der Lehrperson oder Betreuungsperson entweder die seelisch-geistige oder die körperliche Integrität (darunter fällt auch sexuelle Integrität) der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt oder die Vertrauenswürdigkeit bzw. Eignung der Lehrperson oder Betreuungsperson in anderer Weise schwer beeinträchtigt. Die Integrität kann verletzt sein, ohne dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. Ein Entzug wird nicht nur Personen mit Lehrdiplom auferlegt. Auch Personen ohne Lehrdiplom kann die Unterrichtstätigkeit und die Ausübung einer Leitungs- und Betreuungsaufgabe in der Schule untersagt werden.

Die für die Anstellung einer Lehrperson verantwortlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, Verdachtsfälle, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben, der zuständigen Direktion mitzuteilen. Diese meldet einen allfälligen Entzug der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Die EDK führt gestützt auf Art. 12bis der Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Auf schriftliche Anfrage hin erhalten Schulbehörden, die für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, Auskunft, ob für eine bestimmte Person ein Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt oder nicht. Die Anfrage ist mit diesem Formular an folgende Adresse zu richten:

Generalsekretariat EDK
Rechtsdienst
Haus der Kantone
Speichergasse 6
3001 Bern

oder per Mail an: liste@edk.ch

Schulleitungen sind gut beraten, wenn sie bei einer Neuanstellung Einsicht in die Liste einfordern. Weiterführende Informationen sowie Formulare finden sich auf der Webseite der EDK. Schulleitungen können sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht darauf verlassen, dass diese Liste vollständig ist. Darum ist es für Schulleitungen wichtig, Referenzen einzuholen und wenn diese nicht vollständig ausgewiesen werden können, weitere Abklärungen einzuleiten.

Zudem besteht seit 2015 für Arbeitgeberinnen die Möglichkeit, einen Sonderprivatauszug einzuholen. Im Sonderprivatauszug sind alle Urteile festgehalten, die ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, einen Auszug bei entsprechenden Anstellungen zu verlangen, besteht nicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, bei allen Festanstellungen einen Sonderprivatauszug zu verlangen, da Arbeitgeberinnen in der Verantwortung stehen, zum Schutz der Minderjährigen alles Notwendige getan zu haben, um die Anstellung vorbelasteter oder problematischer Personen zu verhindern.

Auf folgender Seite kann ein Sonderprivatauszug eingefordert werden: Bestellung Strafregisterauszug

LAG Art. 23        

1 Die Lehrkräfte erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbständig.

2 Sie unterstehen der Aufsicht der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 7.

3 Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von den Instanzen gemäss Absatz 2 ein schriftlicher Verweis erteilt werden.

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LAG Art. 23a        Voraussetzungen und Rechtsfolgen

1 Die zuständige Direktion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.

2 Eine Person, der die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, ist nicht berechtigt, in Schulen und Institutionen gemäss Artikel 2a

a Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder

b Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.

3 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, die trotz entzogener Unterrichtsberechtigung begründet werden, sind nichtig.

4 Eine im Kanton Bern erteilte Patent- oder Diplomurkunde ist für die Dauer des Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen.

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LAG Art. 23b        Meldepflichten und Melderechte

1 Haben die für die Anstellung zuständigen Behörden und Organe ernsthafte Hinweise, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben können, sind sie verpflichtet, der zuständigen Direktion Bericht zu erstatten. Andere kommunale und kantonale Behörden sind zur Meldung berechtigt.

2 Wird eine Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden der zuständigen Direktion wie folgt Meldung:

a die Staatsanwaltschaft: über die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie über den Erlass eines Strafbefehls,

b das urteilende Gericht: über das ausgefällte Strafurteil.

3 Die zuständige Direktion ist berechtigt, die für sie relevanten Akten des strafrechtlichen Untersuchungs- und Hauptverfahrens einzusehen. Sie informiert die zuständige Anstellungsbehörde oder das für die Anstellung zuständige Organ über Berichte und Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2.

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LAG Art. 23c        Informationspflichten und Auskunftsrechte

1 Die zuständige Direktion

a meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die interkantonale Liste über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung,

b teilt den Entzug dem Kanton mit, der das Patent oder Diplom erteilt hat,

c teilt den Entzug den für Gehaltsauszahlungen zuständigen Stellen der zuständigen Direktionen mit,

d erteilt privaten Schulen auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung in der interkantonalen Liste der EDK über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.

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LAG Art. 23d        Meldepflicht der zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen

1 Haben die zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen Kenntnis von einem Entzug der Unterrichtsberechtigung, melden sie dies bei einem neuen oder bestehenden Anstellungsverhältnis der zuständigen Anstellungsbehörde oder dem zuständigen Organ.

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Art. 371a StGB

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