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In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen (Verhältnis 3:1). Jene Zeit ist ungleichmässig über das Jahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei jedem unterschuljährigen Ein- oder Austritt bzw. Beginn oder Ende eines unbezahlten Urlaubes die unterrichtsfreie Zeit mitberücksichtigt. Bei der Berechnung des Gehalts wird deshalb ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt (Ferienanteil).
In folgenden Fällen erfolgt eine Ferienanteilsberechnung:
Kein Einbezug hingegen erfolgt in folgenden Fällen:
Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung bzw. Auszahlung wird mittels folgender Formel berechnet:
Anrechenbare Tage bei Anstellungsbeginn:
Anrechenbare Tage bei Anstellungsende:
SW | Schulwochen der Schule (in SAP sind diese Werte pro Organisationseinheit hinterlegt) |
KTa | Anzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsbeginns |
SFTa | Anzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsbeginn (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann) |
KTe | Anzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsendes + 1 |
SFTe | Anzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsende (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann) |
ATa,e | Anrechenbare Tage (diese werden zu Tagessätzen umgerechnet und als Zulage oder Abzug dem Gehalt des Ereignismonats verrechnet) |
Gut zu wissen: Ferienanteil
1 Bei der Berechnung des Gehalts wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3 Bei einem Stellenantritt während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
4 Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit
a bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse von bis zu einem Monat,
b bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse, die am 1. August beginnen und am 31. Juli enden.
1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub.
4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub.
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts,
a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,
b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.
1 Führt der Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit nach dieser Änderung (Art. 14a oder Art. 19) zu einem geringeren Gehalt als die Ferienanteilsberechnung nach dem bisherigen Recht (Art. 9l oder Art. 19 in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), so wird das Gehalt nach dem bisherigen Recht berechnet und ausbezahlt.
2 Diese Regelung gilt für Anstellungsverhältnisse und unbezahlte Urlaube, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 enden.
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