Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Aufgrund der ungleichmässigen Verteilung der unterrichtsfreien Zeit während des Jahres wird bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen, die nicht ein ganzes Schuljahr dauern, ein Ferienanteil berechnet.

Wichtige Links und Formulare

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Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen von weniger als einem ganzen Schuljahr (Ferienanteil)

In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen (Verhältnis 3:1). Jene Zeit ist ungleichmässig über das Jahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei jedem unterschuljährigen Ein- oder Austritt bzw. Beginn oder Ende eines unbezahlten Urlaubes  die unterrichtsfreie Zeit mitberücksichtigt. Bei der Berechnung des Gehalts wird deshalb ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt (Ferienanteil). 

In folgenden Fällen erfolgt eine Ferienanteilsberechnung:

  • Bei einem Stellenantritt während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
  • Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
  • Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubes während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
  • Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
  • Bei Beginn und Ende der Anstellung / des unbezahlten Urlaubs während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten und beim letzten Gehalt.
  • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen. Dabei wird der Anteil einzeln pro Anstellung berechnet (zeitliche Überschneidungen der Lohnzahlungen können auftreten).

 Kein Einbezug hingegen erfolgt in folgenden Fällen:

  • Für Anstellungsverhältnissen von bis zu einem Monat (Auszahlung erfolgt in Einzellektionen)
  • Für Anstellungsverhältnisse, die ein Schuljahr dauern (1. August bis 31. Juli)
  • Für unbezahlte Urlaube kürzer als eine Woche. Bei einem Urlaub von weniger als sieben Tagen wird das Gehalt entsprechend den ausgefallenen Lektionen sistiert. Für eine ganze Schulwoche wird das Gehalt mit sieben Tagen sistiert. Die Berechnung eines Anteils erfolgt ab dem achten Kalendertag.
  • Bei unbezahlten Urlauben, die ein Schuljahr dauern (1. August bis 31. Juli)

Berechnung des Ferienanteils

Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung bzw. Auszahlung wird mittels folgender Formel berechnet:

Anrechenbare Tage bei Anstellungsbeginn:

Anrechenbare Tage bei Anstellungsende:

SWSchulwochen der Schule (in SAP sind diese Werte pro Organisationseinheit hinterlegt)
KTa

Anzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsbeginns

SFTaAnzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsbeginn (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann)
KTeAnzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsendes + 1
SFTe

Anzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsende (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann)

ATa,eAnrechenbare Tage (diese werden zu Tagessätzen umgerechnet und als Zulage oder Abzug dem Gehalt des Ereignismonats verrechnet)

Gut zu wissen: Ferienanteil

  • Eine Änderung des Beschäftigungsgrades während der Dauer der Anstellung hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteils. Die Änderung des Beschäftigungsgrades wird analog der von der Schulleitung veranlassten Pensenmeldung umgesetzt und nicht pro Zeitabschnitt einzeln berechnet.
  • Anstelle einer Gehaltssistierung bzw. -auszahlung kann auch die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen.

LADV Art. 14a        

1 Bei der Berechnung des Gehalts wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.

3 Bei einem Stellenantritt während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.

4 Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.

5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit

a bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse von bis zu einem Monat,

b bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse, die am 1. August beginnen und am 31. Juli enden.

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LADV Art. 19        

1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.

3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub.

4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub.

5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts,

a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,

b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.

Kommentare

LADV Art. T1-1        

1 Führt der Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit nach dieser Änderung (Art. 14a oder Art. 19) zu einem geringeren Gehalt als die Ferienanteilsberechnung nach dem bisherigen Recht (Art. 9l oder Art. 19 in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), so wird das Gehalt nach dem bisherigen Recht berechnet und ausbezahlt.

2 Diese Regelung gilt für Anstellungsverhältnisse und unbezahlte Urlaube, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 enden.

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