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Lehrpersonen und Schulleitungen, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal vierzehn Wochen. 

Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes

Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub von höchstens vierzehn Wochen für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Der Betreuungsurlaub kann zusammenhängend oder gestaffelt bezogen werden. Er ist innerhalb von 18 Monaten zu beziehen, wobei die Frist mit dem Bezug des ersten Taggeldes beginnt. Für den bezahlten Betreuungsurlaub wird das Gehalt zu 100 Prozent auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts ausgerichtet. Die bundesrechtliche Erwerbsausfallentschädigung (EO) fällt an den Kanton.

Der Betreuungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung des Kantons Bern. 

Anspruch auf Betreuungsurlaub

Der Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung entsteht, wenn ein Kind im Sinne von Art. 16o EOG gesundheitlich schwerbeeinträchtigt ist. Ob die Voraussetzungen für eine Betreuungsentschädigung vorliegen, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse. Sobald der bundesrechtliche Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gutgeheissen wird, besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Betreuungsurlaub. 

Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.  

Wann gilt ein Kind als schwer beeinträchtigt?

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung 
    oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt 6.10.d der AHV und dem Kreisschreiben über die Betreuungsentschädigung (KS BUE) entnehmen. 

Betreuungsurlaub beantragen

  • Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Schulleitung auf. 
  • Nach Absprache mit der Schulleitung füllen Sie bitte die Ziffern 1 bis 5 sowie 9 auf dem Formular 318.744 «Anmeldung Betreuungsentschädigung» aus. 
  • Durch die Schulleitung wird anschliessend die Ziffer 7 des Formulars ausgefüllt und an die Bildungs-und Kulturdirektion weitergeleitet. 
  • Das Formular wird durch die BKD geprüft und an die zuständige Ausgleichskasse zur Beurteilung weitergeleitet. 
  • Die Ausgleichskasse teilt Ihnen und auch der Abteilung Personaldienstleistungen den Entscheid mit.

  • Wird der Betreuungsurlaub gutgeheissen, füllt die Schulleitung jeweils am Ende jeden Monats die Ziffern 1 bis 3 des Formulars 318.746 Folgemeldung Betreuungsentschädigung aus und leitet das Formular an die BKD weiter. 


LAV Art. 49a        Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes

1 Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Artikel 156a PV. 

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PV Art. 156a        Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n bis 16s EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Das Gehalt wird zu 100 Prozent auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts ausgerichtet. 

2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

4 Der Betreuungsurlaub kann zusammenhängend oder gestaffelt bezogen werden. 

5 Die Vorgesetzten sind über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

6 Die bundesrechtliche Betreuungsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Betreuungsentschädigung gekürzt.

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