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Während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhalten Lehrpersonen eine Gehaltsfortzahlung. Sie kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn die Krankheit oder der Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist. Auch mangelnde Kooperation bei den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungs-massnahmen kann eine Einschränkung oder Sistierung zur Folge haben.  

Wichtige Links und Formulare

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Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Lehrpersonen, die infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig werden, erhalten ihr Gehalt für einen definierten Zeitraum weiterhin ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen.

Unbefristet angestellte Lehrpersonen

Unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten im ersten Krankheitsjahr ihren Lohn zu 100 Prozent, im Folgejahr zu 90 Prozent ausgerichtet. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert die mögliche Gehaltsfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, im Höchstfall um ein weiteres Jahr.

Befristet angestellte Lehrpersonen

Bei befristet angestellten Lehrpersonen gelten dieselben Bedingungen. Die Gehaltsfortzahlung erfolgt jedoch maximal bis zum vertraglich vereinbarten Anstellungsende.

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

  • Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als drei Monaten erhalten das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten. Spätestens mit dem Austritt endet die Gehaltsfortzahlung.
  • Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit einem Anstellungsverhältnis von einem bis drei Monaten, wird das volle Gehalt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere zwanzig Arbeitstage ausgerichtet.
  • Bei Stellvertretungen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden, gilt diese Regelung nicht. Sie erhalten folglich keine Gehaltsfortzahlung.

Wichtig zu wissen: Einschränkung oder Sistierung der Gehaltsfortzahlung

Die Gehaltsfortzahlung kann eingeschränkt oder auch ganz eingestellt werden, wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung eingetreten ist. Auch ein Verletzen der Mitwirkungspflicht bei den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen kann eine Sistierung oder Einschränkung der Gehaltsfortzahlung zur Folge haben.

Wichtig zu wissen: Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig

Bezieht eine Lehrperson während längerer Zeit eine Gehaltsfortzahlung aufgrund von einer Unfallabsenz, erfüllt sie unter Umständen die AHV-Beitragspflicht im laufenden Jahr nicht, oder nicht vollständig. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Wir empfehlen den betroffenen Lehrpersonen deshalb, sich bei längerer Arbeitsabwesenheit wegen Unfall rechtzeitig mit der dafür zuständigen Person der Wohngemeinde oder mit der Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse (ZSP, Münstergasse 45, 3011 Bern) in Verbindung zu setzen. Im Merkblatt finden Sie weitere Informationen. 

LAV Art. 33        Gehaltsfortzahlung

1 Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall richtet sich für unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte nach Artikel 52 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[10]).

2 … *

3 … *

4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.

5 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für ein bis drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet.

6 Vorbehalten bleibt die Einstellung und Rückforderung des Gehalts, wenn eine Lehrkraft sich weigert, sich durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, oder wenn sie die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35a Absatz 4 verletzt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1527

[10] BSG 153.011.1

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LAV Art. 34        Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption

1 Die wegen Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption beurlaubte Lehrkraft darf während dieser Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet.

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LAV Art. 35a        Längere Abwesenheiten

1 Bei länger dauernden Abwesenheiten leitet eine von der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnete Dienststelle in Absprache mit der Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. In Schulen der Sekundarstufe II kann die Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Dienststelle diese Massnahmen einleiten.

2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion leitet das Arztzeugnis und weitere dienliche Informationen an die von der Direktion bezeichnete Stelle gemäss Absatz 1 weiter.

3 Sie kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

4 Die betroffenen Lehrkräfte unterstützen die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere auch indem sie die vereinbarten Massnahmen umsetzen.

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PG Art. 65        Gehalt bei Krankheit oder Unfall

1 Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, wird das Gehalt ganz oder teilweise befristet weiter ausgerichtet.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt namentlich Umfang und Dauer der Zahlungen. Die maximale Gehaltsfortzahlungsdauer beträgt zwei Jahre.

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PV Art. 52        Behördenmitglieder und Angestellte

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Behördenmitgliedern und Angestellten das volle Gehalt höchstens wie folgt ausgerichtet:

a im ersten Jahr zu 100 Prozent,

b im zweiten Jahr zu 90 Prozent.

2 Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weiter gehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.

3 Familien- und Betreuungszulagen sind von der Kürzung im zweiten Krankheitsjahr ausgenommen.

4 Funktionsbezogene Zulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn die Arbeitsverhinderung länger als einen Monat dauert.

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PV Art. 53        Kürzung oder Einstellung des Gehalts

1 Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn

a eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist,

b sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt oder sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht,

c bei ärztlich festgestellter Arbeitsfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit verweigert wird.

2 Das Personalamt verfügt die Kürzung oder Einstellung des Gehalts auf Antrag der Anstellungsbehörde. Diesbezügliche Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

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PV Art. 54        Entstehung eines neuen Anspruchs auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall

1 Mehrere Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls, bei denen durch Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden, begründen jeweils einen neuen und vollständigen Anspruch auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall nach Artikel 52.

2 Bei mehreren Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls mit gleicher Ursache entsteht ein neuer und vollständiger Anspruch nur, wenn zwischen den Dienstabwesenheiten mindestens drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet worden ist.

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PV Art. 55        Teilweise Arbeitsfähigkeit

1 Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Gesamtanspruch auf Gehaltsfortzahlung nach Artikel 52 im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.

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