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- Erstellt von APD, Content Management, zuletzt geändert von APD Content Management am 28.12.2023
Das persönliche Meldeblatt, das Lehrperson beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst ausfüllen muss, stellt eine zwingende Voraussetzung für die korrekte Einstufung, die spätere Gehaltsverarbeitung sowie für die Aufnahme in der beruflichen Vorsorge dar. Spätere Änderungen der Personaldaten müssen jeweils der gehaltsverarbeitenden Stelle gemeldet werden.
Wichtige Links und Formulare
- Persönliches Meldeblatt (Kindergarten und Volksschule)
- Persönliches Meldeblatt (Berufs- und höhere Fachschulen)
- Anstellungsformular (Berufs- und höhere Fachschulen)
- Anstellungsformular - Verlängerung (Berufs- und höhere Fachschulen)
- Anstellungsformular für Volksschulen, die nicht der elektronischen Pensenmeldung angeschlossen sind
Ersterfassung der Personaldaten bei Eintritt
Bei Eintritt oder Wiedereintritt einer Lehrperson in den Schuldienst, wird diese von der Schulleitung aufgefordert, das persönliche Meldeblatt (Volksschule und Gymnasien) oder das Anstellungsformular (Berufsfachschulen) korrekt und vollständig auszufüllen und vor Beginn der Anstellung der gehaltsverarbeitenden Stelle einzureichen. Die Angaben auf dem Formular stellen, mitsamt den darin erwähnten Beilagen (Diplome, Arbeitsbestätigungen, etc.) eine zwingende Voraussetzung für die korrekte Einstufung und spätere Gehaltsverarbeitung sowie für die Aufnahme in der beruflichen Vorsorge dar. Das persönliche Meldeblatt oder das Anstellungsformular kann durch die Schulleitung direkt in der SAP ePM mit der Meldung der Anstellung eingereicht werden.
Betrifft die Anstellung eine Lehrperson aus dem Ausland, sind zusätzlich zum persönlichen Meldeblatt auch eine Kopie des Ausländerausweises wie auch Angaben über die Quellensteuerpflicht erforderlich.
Im Zusammenhang mit einer Neuanstellung sind auch die Familienzulagen zu prüfen.
Änderung der Personaldaten
Bei Änderungen der Personaldaten meldet die Lehrperson die Mutation anhand des entsprechenden Formulars inkl. den erforderlichen Beilagen an die gehaltsverarbeitende Stelle. Mutationen können sein (Liste nicht abschliessend):
- Änderung der Auszahlungsadresse
- Adressänderung
- Änderung Zivilstand / Namensänderung
- Verzicht auf Risikoversicherung während unbezahltem Urlaub
- Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung
- Geburt eines eigenen Kindes
- Nachweis für Ausbildungszulagen
Anpassung Ihrer Personaldaten
Bitte reichen Sie das enstsprechende Formular auf dem Dienstweg ein. Alternativ können Sie uns dieses auch auf dem elektronischen Weg (apd@be.ch) zukommen lassen. Vielen Dank.
Datenschutz
Lehrpersonen werden unabhängig von Pensum, Schulstufe oder Funktion separat durch die jeweilige Anstellungsbehörde befristet oder unbefristet per Anstellungsverfügung angestellt. Die Einstellung erfordert die Erfassung und Speicherung persönlicher Daten in einem physischen Personaldossier sowie im Lohnsystem SAP. Die Personaldatenführung untersteht dem Datenschutz. Personaldaten werden fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vernichtet. Nicht besonders schützenswerte Personaldaten können im Interesse der Betroffenen länger aufbewahrt werden.
Sämtliche gehaltsverarbeitenden Stellen sind rechtlich verpflichtet, die persönlichen Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen unzulässige Bekanntgabe an Dritte zu schützen.
PG Art. 46 Personaldaten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Personaldaten.
PV Art. 6 Personaldaten
1 Personaldaten sind vor Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen unzulässige Bekanntgabe an Dritte zu schützen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[5] sperren zu lassen.
3 Personaldaten sind fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vernichten. Nicht besonders schützenswerte Personaldaten können im Interesse der Betroffenen länger aufbewahrt werden.
4 Besondere Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften bleiben vorbehalten.
[5] BSG 152.04
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