Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Der folgende Beitrag informiert über die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführten “Schwarze Liste” sowie über den Sonderprivatauszug, die im Zusammenhang mit der Anstellung von neuen Lehrpersonen verhindern sollen, dass straffällige oder verhaltensauffällige Lehrpersonen weiterhin unterrichten können.

Wichtige Links und Formulare

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren verfügt seit 2004 über eine «Schwarze Liste», die Lehrpersonen aufführt, denen aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung, eines laufenden Strafverfahrens oder in Folge eines unangemessenen Verhaltens die Unterrichtsberechtigung im Rahmen eines kantonalen Entscheides entzogen wurde. Strafrechtliche Tatbestände wie pädophile Vergehen sowie Suchtprobleme können einen solchen Entzug zur Folge haben.  

Die «Schwarze Liste» soll verhindern, dass solche Lehrpersonen, in einem anderen Kanton unterrichten können. Die Liste enthält nur Meldungen über die Namen und die Dauer des Entzuges der Unterrichtsberechtigung. Der Eintrag kann nicht verjähren und wird erst nach Vollendung des 70. Altersjahr gelöscht.  

Schulleitungen wird angeraten, bei einer Neuanstellung Einsicht in die Liste einzufordern. Weiterführende Informationen sowie Formulare finden Sie auf der Webseite der EDK. 

https://www.edk.ch/Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung


Schulleitungen können sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die «Schwarze Liste» alle Lehrpersonen, die sich in einem laufenden Strafverfahren befinden oder verurteilt wurden, aufweist; bspw. weisen nicht alle Kantone eine Unterrichtsbefugnis auf, die entzogen werden kann und auch sonst sind die Handhabungen, die zu einer Meldung führen, unterschiedlich.  

Darum ist es für Schulleitungen wichtig, Referenzen einzuholen und wenn diese nicht vollständig ausgewiesen werden können, weitere Abklärungen einzuleiten.  

Zudem besteht seit 2015 für Arbeitgeberinnen die Möglichkeit, einen Sonderprivatauszug einzuholen. Im Sonderprivatauszug sind alle Urteile festgehalten, die ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.  

Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, einen Auszug bei entsprechenden Anstellungen zu verlangen, besteht auf Bundes- sowie Kantonsebene nicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, bei allen Festanstellungen einen Sonderprivatauszug zu verlangen, da Arbeitgeberinnen in der Verantwortung stehen, zum Schutz der Minderjährigen alles Notwendige getan zu haben, um die Anstellung vorbelasteter oder problematischer Personen zu verhindern.  

Beim Bundesamt für Justiz kann ein Sonderprivatauszug eingefordert werden.  

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