Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Die Anstellungsbehörde stellt die Schulleitungsmitglieder und vielfach auch die Lehrpersonen an. Die Anstellung erfolgt mittels der sogenannten Anstellungsverfügung, welche einem Arbeitsvertrag entspricht. Welche Stelle als Anstellungsbehörde fungiert, ist je nach Schulstufe anders definiert.

Wichtige Links und Formulare

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Anstellungsbehörden

Anstellungsbehörde in Volksschule und Kindergärten

Grundsätzlich ist für Lehrpersonen, die an der Volksschule oder an Kindergärten tätig sind sowie für Stellvertretende mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als 30 Tagen, die Schulkommission die Anstellungsbehörde. Die Gemeinden haben allerdings die Möglichkeit, die Anstellungskompetenz durch Erlass an die Schulleitung zu übertragen.

Stellvertretende mit einem Anstellungsverhältnis von weniger als 30 Tagen sowie Fachreferierende werden direkt durch die Schulleitung angestellt.

Anstellungsbehörde Sekundarstufe II und höhere Fachschulen

An den kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen stellt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an. Diese wiederum sind für die Anstellung der weiteren Schulleitungsmitglieder sowie der Lehrpersonen verantwortlich.

Anstellungsbehörde an subventionierten Schulen (nach BerG)

An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) geführt werden, bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung. Diese wiederum stellt die Lehrpersonen an.

LAG Art. 7        Anstellungsbehörden

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.

2 Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

3 Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule französischer Sprache und der Patientenschule im Inselspital bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion als Anstellungsbehörde.

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LAV Art. 5        Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG.

2 Die Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter bzw. die Direktorinnen und Direktoren stellen die Lehrkräfte an den kantonalen besonderen Volksschulen an.

3 Die Schulleitung der kantonalen Schule französischer Sprache stellt ihre Lehrkräfte an.

4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an.

5 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an.

6 An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[4]geführt werden,

a bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,

b stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.

7 Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion stellt jene Lehrkräfte befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen.

[4] BSG 435.11

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