Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Der Berufsauftrag ist ein grundlegendes Instrument in der Planung und Gestaltung der Arbeitszeit an der Schule. Er definiert die Rahmenbedingungen und regelt Inhalt und Bemessung der zu erfüllenden Aufgaben. Dadurch dient er auch als wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen. Der Berufsauftrag gliedert sich in vier Bereiche: Das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Zusammenarbeit sowie die Weiterbildung.

Wichtige Links und Formulare

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Berufsauftrag Lehrpersonen

Lehrerinnen und Lehrer tragen während des Unterrichts und während besonderen Schulveranstaltungen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Lernende. Sie achten deren Persönlichkeit und leiten sie zu verantwortungsbewusstem und selbständigem Handeln an. Lehrerinnen und Lehrer geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit, solange sie sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Leitbilds sowie der Qualitätsvorgaben der Schule bewegen.

Der Berufsauftrag ist ein wichtiges Instrument für die Planung und Gestaltung der Arbeitszeit an der Schule. Er beschreibt die Arbeitsfelder, legt den Handlungsspielraum für die Lehrerinnen und Lehrer fest und präzisiert so die Erwartungen an diese. Der Berufsauftrag ist innerhalb der Jahresarbeitszeit von 1930 Stunden zu erfüllen. Er setzt sich aus den vier nachfolgend beschriebenen Pfeilern zusammen:

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Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten

Der grösste Teil der Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen fällt in den Bereich des Unterrichtens, Erziehens, Beratens und Begleitens. Sie setzen dafür rund 85 Prozent der Arbeitszeit ein. Insbesondere das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts stehen hier im Zentrum. Auch die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden fällt in diesen Bereich. Weitere Aufgaben sind beispielsweise die Mitarbeit an Abschlussprüfungen der Schulen, die Beteiligung an den Aufnahme- und Übertrittsverfahren oder die Mithilfe bei der Durchführung von speziellen Schulveranstaltungen. Die Erziehung ist Bestandteil aller schulischen Tätigkeiten.

Die Lehrperson steht den Schülerinnen und Schüler sowie den Lernenden bei schulischen Fragen beratend zur Seite. Personen, die für die Erziehung und Förderung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, können sich ebenfalls beraten lassen oder Auskünfte verlangen. Das Beraten umfasst vor allem die Förderung von Lernprozessen, die Prävention von Lernproblemen, das Aktivieren von zusätzlichen Ressourcen und die Unterstützung bei Schul- und Berufslaufbahnentscheiden.

Die Lehrpersonen begleiten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaft.

Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsplanung

Ein weiterer, wesentlicher Teil des Berufsauftrags ist die aktive Mitarbeit an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung. Dafür sind zusammen mit dem Bereich der Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Arbeitszeit einzusetzen. Unter diesem Aspekt evaluieren die Lehrpersonen den eigenen Unterricht und streben eine Weiterentwicklung an. Sie arbeiten sowohl fachlich, methodisch-didaktisch wie auch bezüglich der Schulkultur aktiv an der Qualitätsentwicklung mit.

Zusammenarbeit

Der Schulbetrieb erfordert eine enge Zusammenarbeit mit verschiedensten Stellen. So arbeiten die Lehrpersonen mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen. Auch pflegen sie einen engen Austausch mit den abgebenden und weiterführenden Bildungsinstitutionen sowie den kantonalen Behörden.

Weiterbildung

Lehrpersonen bilden sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen, pädagogischen, psychologischen, methodisch-didaktischen und persönlichen Kompetenzen, zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Team und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiter. Für die Weiterbildung sind drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.

Berufsauftrag Schulleitung

Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule und/oder des Kindergartens. 

Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen umfassen insbesondere:

  • die Personalführung
  • die pädagogische Leitung
  • die Qualitätsentwicklung und -evaluation
  • die Organisation und Administration
  • die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung werden durch die besondere Gesetzgebung (MiSV und BerV) geregelt. 


LAG Art. 17        Berufsauftrag

1 Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.

2 Dieser umfasst

a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,

b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,

c Zusammenarbeiten,

d Weiterbildung.

Kommentare

LAG Art. 17a        Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten.

2 Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.

3 Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im Interesse des Kantons sind.

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LAV Art. 52        Allgemeines

1 Die Lehrkräfte tragen während des Unterrichts und während besonderer Schulveranstaltungen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden. Sie achten deren Persönlichkeit und leiten sie zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem Handeln an.

2 Die Lehrkräfte geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Leitbilds sowie der Qualitätsvorgaben der Schule.

Kommentare

LAV Art. 53        Unterrichten

1 Das Unterrichten umfasst insbesondere das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.

2 Die Lehrkräfte gestalten den Unterricht so, dass die Lernziele erreicht und Lernprozesse ermöglicht werden.

3 Sie beurteilen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden. Die Beurteilung dient der Analyse, der Diagnose, der Förderung des Lernens und der Selektion.

4 Sie arbeiten an den Abschlussprüfungen an ihren Schulen sowie an den Aufnahme- und Übertrittsverfahren mit.

5 Sie sind zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet.

Kommentare

LAV Art. 54        Erziehen

1 Das Erziehen findet bei allen schulischen Tätigkeiten wie Unterrichten, Beraten und Begleiten statt.

Kommentare

LAV Art. 55        Beraten

1 Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden bei schulischen Fragen und stehen den für deren Erziehung und Förderung verantwortlichen Personen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

2 Das Beraten umfasst insbesondere die Steuerung und Unterstützung von Lernprozessen, die Prävention von Lernproblemen, das Aktivieren von zusätzlichen Ressourcen und die Unterstützung bei Schul- und Berufslaufbahnentscheiden.

Kommentare

LAV Art. 56        Begleiten

1 Die Lehrkräfte begleiten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaft.

Kommentare

LAV Art. 57        Mitarbeit

1 Die Lehrkräfte wirken an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mit.

2 Sie evaluieren und entwickeln den eigenen Unterricht weiter.

3 Sie arbeiten sowohl fachlich, methodisch-didaktisch wie auch bezüglich der Schulkultur aktiv an der Qualitätsentwicklung mit.

Kommentare

LAV Art. 58        Zusammenarbeit

1 Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.

2 Sie arbeiten mit den abgebenden und weiterführenden Bildungsinstitutionen sowie den kantonalen Behörden zusammen.

Kommentare

LAV Art. 59        

1 Lehrkräfte bilden sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen, pädagogischen, psychologischen, methodisch-didaktischen und persönlichen Kompetenzen, zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Team und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiter.

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LAV Art. 60        Anteil an der Jahresarbeitszeit

1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.

2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.

3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen.

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LAV Art. 89        Schulleitung

1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere

a die Personalführung,

b die pädagogische Leitung,

c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,

d die Organisation und Administration,

e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.

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Artikel 45 in der Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Artikel 38 der Mittelschulverordnung (MiSV)

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