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| LAVArt. 73 Grundsatz 1 Lehrkräften können im Laufe ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Diese dürfen zusammen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. 2 Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel gewährt. 3 Ein Bildungsurlaub wird in der Regel frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstehenden oder vom Kanton subventionierten Schule und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung gewährt. 4 Ein höchstens dreimonatiger Bildungsurlaub kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden. https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art73 | Art 74 LAV | Art. 74
Gesuchseinreichung
1 Lehrkräfte stellen der zuständigen Kommission für Bildungsurlaube Gesuche um Bildungsurlaube in der Regel mindestens ein Jahr zum Voraus zu.
2 Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten, unterbreiten ihre Gesuche um Bildungsurlaube der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. *
3 Dem Urlaubsgesuch sind die Stellungnahmen der Schulleitung und der Anstellungsbehörde beizulegen. Die weiteren Beilagen werden durch die Kommission für Bildungsurlaube bzw. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes festgelegt.
https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art74
Art. 75 LAV | Art. 75
Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche
1 Die Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil beantragt dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften der Volksschule. *
2 Die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes verfügt die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten. *
3 Die Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil beantragt der französischsprachigen Abteilung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften. *
https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art75
Art. 76 LAV | Art. 76
Berichterstattung
1 Die Beurlaubten legen nach Beendigung des Urlaubs der zuständigen Kommission der Erziehungsdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeit während des Urlaubs vor oder erfüllen die gemäss Kurskonzept vereinbarten Bedingungen.
https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art76
Art. 77 LAV | Art. 77
Einkommensverrechnung
1 Ein allfällig während des Bildungsurlaubs zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ist meldepflichtig und wird mit dem Gehalt verrechnet. Bei der Verrechnung können während der Beurlaubung entstandene unvermeidbare Mehrauslagen berücksichtigt werden.
https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art77
Art 78 LAV | Art. 78
Stellvertretung
1 Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.
2 Die Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, denen ein Bildungsurlaub gewährt worden ist, unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen durch Lehrkräfte der Volksschule verursacht werden. *
https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art78
Art 79 LAV | Art. 79
Verpflichtung zum Schuldienst
1 Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde.
2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion kann den Rückerstattungsanspruch mit der Lohnforderung verrechnen, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird.
https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.0/art79
Art 80 LAV | Kommissionen für die Beurteilung von Bildungsurlauben
1 Zusammensetzung
1 Die Erziehungsdirektion ernennt für die Beurteilung von Bildungsurlauben je eine Kommission für den deutschsprachigen und für den französischsprachigen Kantonsteil, die aus fünf bzw. sieben Mitgliedern besteht.
2 In der Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz
a | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, |
b * | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule, |
c * | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe, |
d * | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I, |
e | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Weiterbildung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule. |
3 In der Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz
a | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, |
b * | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule, |
c * | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe, |
d * | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I, |
e * | zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sekundarstufe II bzw. der höheren Fachschulen, |
f | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bereichs Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg. |
4 Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission wird von der Erziehungsdirektion bestimmt.
Grundsatz (01.08.2019) /fr: OSE Art. 73 Principe (01.08.2019) /:/ | | WPGL:/://de: LAV Art. 73 Grundsatz (01.08.2019) /fr: OSE Art. 73 Principe (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 74 Gesuchseinreichung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 74 Présentation d’une demande (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 74 Gesuchseinreichung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 74 Présentation d’une demande (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 75 Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche (01.08.2019) /fr: OSE Art. 75 Admission ou rejet des demandes (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 75 Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche (01.08.2019) /fr: OSE Art. 75 Admission ou rejet des demandes (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 76 Berichterstattung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 76 Rapport (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 76 Berichterstattung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 76 Rapport (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 77 Einkommensverrechnung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 77 Déduction du traitement (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 77 Einkommensverrechnung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 77 Déduction du traitement (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 78 Stellvertretung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 78 Remplacement (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 78 Stellvertretung (01.08.2019) /fr: OSE Art. 78 Remplacement (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 79 Verpflichtung zum Schuldienst (01.08.2019) /fr: OSE Art. 79 Obligation d’enseigner (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 79 Verpflichtung zum Schuldienst (01.08.2019) /fr: OSE Art. 79 Obligation d’enseigner (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 80 Kommissionen für die Beurteilung von Bildungsurlauben1 Zusammense... (01.08.2019) /fr: OSE Art. 80 Commissions d’examen des congés de formation1 Composition (01.08.2019) /:/ |
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| WPGL:/://de: LAV Art. 80 Kommissionen für die Beurteilung von Bildungsurlauben1 Zusammense... (01.08.2019) /fr: OSE Art. 80 Commissions d’examen des congés de formation1 Composition (01.08.2019) /:/ |
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