Beendigung eines AnstellungsverhältnissesDas Anstellungsverhältnis einer Lehrperson wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Pensionierung oder Tod beendet. Im Folgenden werden die einzelnen Sachverhalte kurz beschrieben, Einzelheiten können dem Merkblatt zur Auflösung oder Änderung eines Anstellungsverhältnisses entnommen werden. Ablauf der AnstellungsdauerBefristete Anstellungen enden mit dem vereinbarten Austrittstermin. Ein befristetes Anstellungsverhältnis kann auch vorzeitig beendet werden. Für die Auflösung durch die Anstellungsbehörde müssen dann ebenfalls wichtige Gründe vorliegen. Es gelten dabei die gleichen Kündigungsfristen wie bei der ordentlichen Kündigung. Auflösung des Anstellungsverhältnisses- Bis Ende der Probezeit gelten hinsichtlich Kündigungsfristen spezielle Bedingungen.
- Nach Ablauf der Probezeit kann eine Lehrperson ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen. Somit ist eine Einreichung der Kündigung jeweils bis zum 31. Oktober bzw. 30. April möglich. Für Stellvertretende, Fachreferierende, Klassenhilfen, Lehrerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt sowie für abwesende Lehrpersonen infolge Krankheit oder Unfall gelten spezielle Fristen.
- Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde ein Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters ordentlich kündigen. Nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist (vgl. Art. 28 PG) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.
- Ein Arbeitsverhältnis beruht auf gegenseitigem Vertrauen. Wird das Vertrauen durch das Verhalten des Partners zerstört, besteht jederzeit die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Mit ihr kann ein Anstellungsverhältnis ohne Einhalten der Kündigungsfrist von beiden Seiten beendet werden. Einer fristlosen Kündigung gehen wichtige Gründe voraus, aufgrund derer den Beteiligten die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise schwere Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der anderen Partei, Straftaten zum Nachteil der anderen Partei oder schwere Dienstpflichtverletzungen. Bei der fristlosen Kündigung müssen die Sperrfristen nicht eingehalten werden.
- Wird eine Lehrperson freigestellt ist sie nach der Kündigung bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses von ihrer Arbeitspflicht entbunden. Sie erhält während dieser Zeit ihren Lohn jedoch weiter ausbezahlt. Die durch eine Freistellung verursachten Kosten sind von der Trägerschaft der Schule (beispielsweise der Gemeinde) zu übernehmen.
- Wenn es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere, wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die Bildungs- und Kulturdirektion eine Lehrperson bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen Während dieser Zeit ist eine vollständige oder teilweise Kürzung des Gehalts möglich.
Eine Reorganisation im Sinne von Artikel 10a LAG liegt vor, wenn die Organisationsstruktur einer oder mehreren Schulen wesentlich geändert wird. Für eine Lehrperson bedeutet eine Reorganisation, dass ihr Anstellungsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst werden kann. Der Kanton Bern bietet betroffenen Lehrpersonen und Mitgliedern der Schulleitung Unterstützung an. Er tut dies in Form von Unterstützung bei der Stellenvermittlung aber auch durch sozialpolitische Massnahmen. Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet automatisch auf Ende des Schulsemesters, in dem die Lehrperson das 65. Lebensjahr vollendet oder frühpensioniert wird. Eine Teilpensionierung führt entsprechend zu einer teilweisen Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Welche Entscheide, insbesondere hinsichtlich Versicherungen, zum Zeitpunkt der Pensionierung getroffen werden müssen, wird im Eintrag Anstellungsende infolge Pensionierung thematisiert. Mit dem Todesfall einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis. Die Familienangehörigen resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, haben Anspruch auf eine ((LINK 34.04)) Gehaltsfortzahlung. |