Bezahlter KurzurlaubIm Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten bewilligt die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung. Plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen | Bis zu 3 Arbeitstage pro Ereignis, höchstens 10 pro Schuljahr | Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen | Bis zu 4 Arbeitstage pro Ereignis | Eigene Hochzeit | 1 Arbeitstag | Wohnungswechsel | 1 Arbeitstag | Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen | Im Rahmen der benötigten Zeit |
Für die nachfolgenden Vorkommnisse bewilligt die Schulleitung Kurzurlaub wie folgt : Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag | 1 Arbeitstag | Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport | Bis zu 10 Arbeitstage | Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 3 Arbeitstage | Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 2 Arbeitstage |
Ein Arbeitstag wird in diesen Fällen nicht nach Massgabe des Beschäftigungsgrads berechnet, sondern umfasst die gesamte Unterrichtszeit am Tag des Kurzurlaubs. Spezialfälle bezahlter UrlaubStillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrades für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt. Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Betreuungsurlaub. Info |
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title | Wichtig zu wissen: J + S Kurs und Verbandsausbildungen |
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| - Kursteilnehmer der Kaderausbildungen von J + S Magglingen bzw. der kantonalen Amtsstellen haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Für die Kursleitung dieser J + S Kaderausbildungen o. Ä. entfällt dieser Anspruch.
- Trotz Anerkennung und Unterstützung der Verbandsausbildungen durch J + S Magglingen besteht bei diesen kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
- Wer in den Fällen ohne Anspruch auf eine EO-Entschädigung die Kosten für die Stellvertretung trägt, entscheidet das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).
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