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title | Praxisfestlegung per 1. Juni 2017 |
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| Praxisfestlegung Anrechnung ausserschulische Berufserfahrung gemäss Art. 30 Abs. 3 LAV Mit der Änderung der LAV auf den 1. August 2014 wurde Art. 30 Abs. 3 LAV dahingehend geändert, dass ausserschulische Berufserfahrung für die gesamte Dauer angerechnet werden kann, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrages direkt dienlich ist. Damit soll die bis dahin geltende Regelung gelockert werden. Neu können deshalb nicht nur berufliche Tätigkeiten im unterrichteten Fachbereich, sondern auch andere berufliche Tätigkeiten für eine volle Anrechnung als Berufserfahrung in Frage kommen. Allerdings muss diese Erfahrung entweder in fachlicher oder pädagogisch-didaktischer Hinsicht oder allenfalls in beiderlei Hinsicht bei der Ausübung der Lehrfunktion direkt umgesetzt werden können und einen Mehrwert bei der Ausübung des Berufsauftrages der Lehrkraft bedeuten. In diesem Sinne hat die zuständige Abteilung Personaldienstleistungen (APD) per 1. Juni 2017 die Praxis zu Art. 30 Abs. 3 LAV festgelegt. Bei Neueinstufungen wird die neue Regelung automatisch angewendet. Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst stehen, haben die Möglichkeit, ein Gesuch zur Anrechnung von zusätzlicher Berufserfahrung bei ihrer Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen (Kontaktangaben auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich).
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title | Praxisänderung gültig ab dem 1. Februar 2017 |
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| Praxisänderung bezüglich der Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAVAufgrund eines Entscheids des Rechtsdienstes der Erziehungsdirektion wurde die bisherige Praxis zu Art. 31 LAV grundlegend überprüft und teilweise geändert. Die grundlegendste Änderung zur bisherigen Praxis liegt darin, dass für eine Zusatzausbildung nicht mehr generell vier bzw. zwei Gehaltsstufen gewährt werden, sondern je nach Grad der direkten Dienlichkeit sowie dem Umfang der Ausbildung zwischen zwei und sechs Gehaltsstufen. Um die Anzahl der zu gewährenden Gehaltsstufen zu bestimmen, wird die Zusatzausbildung auf ihren Mehrnutzen für die Erfüllung des Berufsauftrags sowie auf ihre direkte Umsetzbarkeit in der ausgeübten Funktion hin geprüft. In untergeordneter Weise wird zudem der Umfang bzw. die Dauer der Zusatzausbildung berücksichtigt. Weitere Details zur neuen Praxis können dem Merkblatt Anrechnung von Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAV entnommen werden.
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title | Praxisänderung gültig ab dem 17. Juni 2011 |
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| Mitteilung betreffend die Probezeit bei unbefristeten und befristeten Anstellungen (Artikel 11 LAV, Artikel 22 PG, Artikel 4 und 9c LADV)Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gilt eine Probezeit nur, wenn sie in der Anstellungsverfügung ausdrücklich festgelegt worden ist (Urteil Nr. 100.2010.363 vom 17.6.2011). Es gilt: - In der Regel stellt die Anstellungsbehörde auf Probe an.
- Eine Probezeit gilt nur, wenn sie in der Anstellungsverfügung festgelegt worden ist.
- Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate.
- Bei befristeten Anstellungen ist eine der Dauer des Anstellungsverhältnisses angemessene Probezeit festzulegen. Bei einem befristeten Anstellungsverhältnis von einem Jahr wird eine Probezeit von einem bis zwei Monaten empfohlen.
- Für Stellvertretungen und bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.
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title | Praxisänderungen gültig ab 1. August 2010 |
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| Praxisänderung bezüglich Einstufungen von Lehrkräften mit Sprachdiplomen (Niveau C2)Französische (DALF) und englische (Proficiency) Sprachdiplome (Niveau C2) sind für den Sprachunterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und in der gewerblich-industriellen Berufsschule ab 1. August 2010 für Personen ohne Lehrbefähigung auf der unterrichtenden Stufe gehaltsrelevant. Einstufung für Personen mit Sprachdiplom Niveau C2 (und ohne Lehrbefähigung für den entsprechenden Sprachunterricht): Schulstufe | Gehalts-klasse | Vorstufenabzug bis 31. Juli 2010 | Vorstufenabzug ab 1. August 2010 |
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Primarschule | 06 | 30 % | Neu 15 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt) | Sekundarstufe I | 10 | 30 % | Neu 22,5 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen teilweise erfüllt) | Gewerblich-industrielle Berufsschule | 13 | 30 % | Neu 22,5 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen teilweise erfüllt) | Berufsfachschulen KBS und BMS Gymnasien | 15 | 30 % | Keine Praxisänderung |
- Lehrkäfte mit einer stufengerechten Ausbildung (z.B. Primarlehrkraft, die auf der Primarstufe Französisch unterrichtet) sind von der Neuerung nicht betroffen.
- Die Gehaltsanpassung erfolgt auf Gesuch hin auf den Folgemonat des Gesuchseinganges.
- Das Gesuch (= Kopie des Diploms) ist an das Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern oder an die zuständige Gehaltsauszahlungsstelle zu senden (Kontaktstelle: siehe Gehaltsabrechnung).
Praxisänderung bezüglich Einstufung von Lehrkräften mit Diplom in schulischer Heilpädagogik an BerufsvorbereitungsschulenLehrkräfte mit Diplom in schulischer Heilpädagogik werden ab dem 1. August 2010 in die Gehaltsklasse 10 ohne Vorstufenabzug eingestuft (bisher -7,5%), wenn diese an Berufsvorbereitungsschulen BVS unterrichten.
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title | Praxisänderungen gültig ab 1. August 2008 |
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| Anstellung von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik in Folge der Umsetzung von Art. 17 VSGMerkblatt Anstellung von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik
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