Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Nicht immer lassen sich private Angelegenheiten oder familiäre Ereignisse ausserhalb der Unterrichtszeit planen. Daher haben Lehrpersonen in bestimmten Situationen Anspruch auf bezahlten Urlaub. 

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Wichtige Links und Formulare

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Bezahlter Kurzurlaub

Im Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten bewilligt die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung. 

Plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen

Bis zu 3 Arbeitstage pro Ereignis, höchstens 10 pro Schuljahr

Tod einer oder eines nahen FamilienangehörigenBis zu 4 Arbeitstage pro Ereignis

Eigene Hochzeit

1 Arbeitstag

Wohnungswechsel

1 Arbeitstag

Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen

Im Rahmen der benötigten Zeit


Für die nachfolgenden Vorkommnisse bewilligt die Schulleitung Kurzurlaub wie folgt:

Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag

1 Arbeitstag

Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport

Bis zu 10 Arbeitstage

Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 3 Arbeitstage

Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 2 Arbeitstage

Ein Arbeitstag wird in diesen Fällen nicht nach Massgabe des Beschäftigungsgrads berechnet, sondern umfasst die gesamte Unterrichtszeit am Tag des Kurzurlaubs.

Spezialfälle bezahlter Urlaub

Stillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrades für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt. 

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.

Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Betreuungsurlaub

Info
titleWichtig zu wissen: J + S Kurs und Verbandsausbildungen
  • Kursteilnehmer der Kaderausbildungen von J + S Magglingen bzw. der kantonalen Amtsstellen haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Für die Kursleitung dieser J + S Kaderausbildungen o. Ä. entfällt dieser Anspruch.
  • Trotz Anerkennung und Unterstützung der Verbandsausbildungen durch J + S Magglingen besteht bei diesen kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
  • Wer in den Fällen ohne Anspruch auf eine EO-Entschädigung die Kosten für die Stellvertretung trägt, entscheidet das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).
  • Bisher wurde die vom Bund für diese Kurse ausgerichtete Erwerbsersatzentschädigung (EO) vollumfänglich dem Kanton Bern ausbezahlt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass wenn Lehrpersonen J&S Leitungskurse an arbeitsfreien Tage oder während der Schulferien absolvieren die EO direkt an die Person ausbezahlt wird. Für die Umsetzung dieser Bestimmung gilt es Folgendes zu beachten: 

Erweitern
titleVorgehen und Informationen zur Auszahlung von EO im Rahmen von Jugend und Sport (J&S)
  • Die Änderung betrifft ausschliesslich die EO berechtigten J&S Leitungskurse. Dabei bestimmt das Bundesamt für Sport die Kurse, welche einen Anspruch auf Entschädigung generieren.  
    Anker
    ankerj&s
    ankerj&s
  • Keinen Anspruch auf EO haben Personen in der Kursleitungsfunktion (Kursleiter/Kursleiterin und Klassenlehrer/Klassenlehrerin) von J&S Kursen. Weiter bezieht sich die Änderung ausschliesslich auf Einsätze im Rahmen der oben angegebenen J&S Leitungskursen und nicht auf (freiwillige) Dienstleistungen während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes.
  • Für die Bestimmung der arbeitsfreien Tagen währende der Unterrichtszeit wird ein fixes Teilzeitmodell angenommen. Dies bedeutet, dass wenn die Lehrperson zum Beispiel am Montag, Dienstag und Donnerstag unterrichtet, die Tage Mittwoch und Freitag als arbeitsfreie Tage gelten. Diese Regelung gilt unabhängig davon wie viele Lektionen an einem Tag unterrichtet werden. D.h. auch wenn nur zwei Lektionen unterrichtet werden und der Kurs am Nachmittag besucht wird, gilt dieser Tag als Arbeitstag und die EO steht dem Kanton Bern zu.

Nimmt eine Lehrperson z.B. während einer ganzen Arbeitswoche an einem EO berechtigten J&S Kaderkurs teil, hat sie für den Mittwoch und Freitag Anspruch auf die EO-Entschädigung. Für den Montag, Dienstag und Donnerstag hat jedoch weiterhin der Kanton Bern Anspruch auf die EO-Entschädigung.

  • Fällt der Kurs ganz oder teilweise auf ein Wochenende (Samstag und/oder Sonntag) so gelten diese Tage ebenfalls als arbeitsfreie Tage. Dies sofern an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet (z.B. Lehrpersonen an der höheren Berufsbildung). Dies gilt sinngemäss auch für Feiertage oder von der Schule als offiziell für unterrichtsfrei erklärte Tage (z.B. wenn die Schule den Freitag nach Auffahrt als unterrichtsfrei erklärt).
  • Als arbeitsfrei gelten sämtliche Schulferien.
  • Nicht als arbeitsfreie Tage gelten Kollegiumstage oder ähnliches, welche die Schulleitung im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis für die Lehrpersonen (auch wenn sie am benannten Tag keinen Unterricht haben) als obligatorisch erklärt. Solche Tage gehören zum Berufsauftrag (Mitarbeit, Weiterbildung), welchen die Lehrpersonen zu erfüllen haben.
  • Nicht als arbeitsfreie Tage gelten die von der Schulleitung festgelegten Tage in den Schulferien, an denen eine Anwesenheitspflicht gilt (Art. 60 Abs. 3 LAV).

Nachfolgend finden Sie Anwendungsbeispiele zum Ergänzen der EO-Anmeldekarten:

  • Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an Arbeitstagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. von Montag 15. bis Dienstag 16. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung dem Arbeitgeber zu.
    Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen «den Arbeitgeber» an und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «15.1. – 16.1.2024» an:
  • Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. am Samstag 13. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung der Lehrperson zu. Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen an «die am Kurs teilnehmende Person direkt» und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «13.1.2024» an. Wird dieses Kontrollkästchen angekreuzt, so ist von der Lehrperson in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen:
  • Hat der Kurs z.B. an Arbeitstagen und an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. vom Donnerstag 11. bis Dienstag 16. Januar 2024), so sind beide Kontrollkästchen Sofern der Donnerstag 11. sowie Montag 15. und Dienstag der 16.1.2024 Arbeitstage waren, sind diese handschriftlich auf dem Formular anzugeben. Dasselbe gilt für die  arbeitsfreien Tage, d.h. Freitag 12.1. bis Sonntag 14.1.2024. Da auch hier eine teilweise Auszahlung an die Lehrperson erfolgt, ist von ihr in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen: 

Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse in jedem Fall zwingend die Unterschrift sowie Kontaktangaben der Lehrperson (Ziffer 5 des Formulars) sowie Unterschrift und Kontaktangaben der Schulleitung (Ziffer 6.9 des Formulars – die Abrechnungsnummer ist nicht anzugeben) verlangt.  

Die gemäss obigen Ausführungen korrekt ausgefüllten und unterzeichneten EO-Karten sind wie bisher der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste der BKD einzureichen (Kontaktperson s. Gehaltsabrechnung). 

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nameRechtliche Grundlagen
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LAV Art. 49 Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube
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LAV Art. 49a Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfa...
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PV Art. 156a Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfa...
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PV Art. 73 Bezug der EO-Entschädigung
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Prozess

K4.5 Bezahlter Urlaub

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pageInterne Dokumente (confluence-user)
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Prozesse und Arbeitsanweisungen


Bemerkungen




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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen




















Comment

Kommentar Editor (nur für Editoren, d.h. im Bearbeitungsmodus ersichtlich)

Punkt Stillzeit (siehe Mail im Anhang) allenfalls aufnehmen wenn Unklarheiten auftreten. Allerdings ist die Information im angehängten Mail nicht korrekt. Lehrerinnen haben sehrwohl Anspruch auf Stillzeit. Sie können sie einfach nur dann beziehen wenn ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, sprich, sie können die Zeit nicht nachbeziehen. 


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Grundsätzliches zum Thema

  • Kurzurlaub für Vorstellungsgespräch
    • wird nicht gewährt, da es sich weder um eine dringende noch eine verpflichtende Angelegenheit handelt.
    • Die Lehrperson muss unbezahlten Urlaub beziehen. 
    • Gilt auch bei Freistellung einer Lehrperson. Die beim Kantonspersonal geltende Regelung greift hier nicht. 
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Kurz und knapp

FrageAntwort




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Praxisfestlegungen und Entscheide

  • Für die Teilnahme von Lehrpersonen an der Delegiertenversammlung der BLVK wird bezahlter Urlaub gewährt, da die Teilnahme von Arbeitnehmenden als Delegierte an der Delegiertenversammlung einer Pensionskasse im überwiegenden Interesse des Kantons liegt. Siehe auch: Entscheid Erziehungsdirektor Annoni (2005)
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Spezialfälle zum Thema

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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Izzo Martina, BKD-AZD-APD-GVL 

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