Kündigung bei Krankheit oder UnfallWährend der Probezeit und dem ersten Dienstjahr ist die Kündigung auch während einer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall möglich. Es muss keine Sperrfrist berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Probezeit bzw. des ersten Dienstjahres darf die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. Es gelten dabei Fristen, die sich nach dem Dienstalter der Lehrperson richten: - 2. bis und mit 5. Dienstjahr: 60 Tage
- 6. bis und mit 9. Dienstjahr: 150 Tage
- Ab dem 10. Dienstjahr: 180 Tage
Nach Ablauf der Sperrfrist kann auf das Ende eines Monats gekündigt werden, nicht nur auf Ende des Schulsemesters. Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Die Sperrfrist kann jedoch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs genutzt werden. Die Krankheit oder der Unfall selbst kann unter gewissen Umständen als Kündigungsgrund beigezogen werden. Das ist dann möglich, wenn die Lehrperson die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund der Krankheit nicht (mehr) genügend erfüllen kann. Bei gesundheitlichen Problemen einer Lehrperson sind die Umstände des Einzelfalls allerdings besonders sorgfältig zu würdigen. Die Kündigung muss sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung als sachlich begründete und angemessene Lösung erweisen. Heikel sind Konstellationen, in denen widrige Umstände im Arbeitsumfeld zur Entwicklung der Beendigungsgründe geführt haben oder wenn die Erkrankung der Lehrperson auf das Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Wichtig ist neben den rechtlichen Vorgaben der personalpolitische Aspekt: Die Anstellungsbehörde hat immer auch eine soziale Verantwortung gegenüber ihren Angestellten. So sollen zuerst geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und wenn möglich umgesetzt werden, bevor eine allfällige Kündigung tatsächlich in Betracht gezogen wird. Detaillierte Informationen zum Thema Kündigung während Krankheit oder Unfall können dem Merkblatt Kündigung bei Krankheit und Unfall entnommen werden. |