Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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PG Art. 98        Versicherungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG[1315]) versichert.

2 Der Regierungsrat kann UVG-Zusatzversicherungen abschliessen und bestimmen, in welchem Umfang sich der Kanton als Arbeitgeber an deren Prämien beteiligt.

3 Er kann zudem Krankentaggeldversicherungen abschliessen. Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der Prämie.


[1315] SR 832.20



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