...
Sprachen Macro | |||||
---|---|---|---|---|---|
| |||||
1 Personaldaten sind vor Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen unzulässige Bekanntgabe an Dritte zu schützen. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986[76] sperren zu lassen. 3 Personaldaten sind fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vernichten. Nicht besonders schützenswerte Personaldaten können im Interesse der Betroffenen länger aufbewahrt werden. 4 Besondere Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften bleiben vorbehalten. [76] BSG 152.04 |
Sprachen Macro | |||||
---|---|---|---|---|---|
| |||||
|
...