Fragestellung: Ab dem 1. August 2007 wird bei den Anstellungsverhältnissen der Lehrkräfte eine Probezeit eingeführt. Gilt diese Probezeit auch dann, wenn es sich um ein befristetes Anstellungsverhältnis handelt? Antwort: Eine Probezeit gilt grundsätzlich für unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte. Dies ist auch im Vortrag zur LAV festgehalten. Ausnahme sind Lehrkräfte/Fachreferenten, die für Einzellektionen angestellt sind. Es ist für diese Fälle vorgesehen, durch die LADV die Probezeit wegzubedingen. Grundsätzlich müsste bei jeder befristeten Anstellung (auch einer wiederholten) eine Probezeit vorgenommen werden. Im Einzelfall kann aber gem. Art. 22 Abs. 1 PG von einer Probezeit abgesehen werden. Es muss in diesen Fällen klar begründbar sein, warum man auf eine Probezeit verzichtet. Ziel der Probezeit ist ja grundsätzlich, dass die Lehrkraft und die Anstellungsbehörde die Möglichkeit haben, ein Anstellungsverhältnis aufzulösen, wenn dies nicht den Erwartungen entspricht, die Zusammenarbeit nicht funktioniert etc. Liegt nun die Situation vor, dass eine befristete Anstellung wiederholt wird, kann man davon ausgehen, dass die Zusammenarbeit funktioniert und die Stelle den Erwartungen der Lehrkräfte entspricht bzw. die Lehrkräfte so arbeitet, wie dies die Anstellungsbehörde wünscht. Ansonsten hätte man ja bereits ein Jahr zuvor die Anstellung während der Probezeit aufgelöst oder die Lehrkraft hätte dann regulär auf Ende Semester gekündigt. In diesem Falle kann man daher im Einzelfall von einer weiteren Probezeit absehen. |