Vorgehen und Modalitäten bei UnfallVorgehen bei Unfall Kann eine Lehrperson aufgrund eines Unfalls nicht zum Unterricht erscheinen, muss sie die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Die Schulleitung meldet die Abwesenheit anschliessend via ePM. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Dies gilt auch während der unterrichtsfreien Zeit. Bei länger dauernden Abwesenheiten ist alle zwei Monate ein neues Zeugnis erforderlich. Das Zeugnis gibt Auskunft über Umfang der Abwesenheit sowie deren voraussichtliche Dauer. Im Falle einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit muss darin der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad erwähnt sein. Betrifft die Abwesenheit das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied einer Schule der Sekundarstufe II, ist zusätzlich die zuständige Abteilung im Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu informieren. Lehrpersonen erhalten bei unfallbedingter Abwesenheit eine Gehaltsfortzahlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden. Tipp |
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| Erweitern |
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| - Melden Sie die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit umgehend der Schulleitung, resp. den Schulleitungen, falls Sie an mehreren Schulen angestellt sind. Die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit) muss auch gemeldet werden, wenn diese in die unterrichtsfreie Zeit fällt.
- Erfassen Sie den Unfall mittels der elektronischen Unfallmeldung. Füllen Sie das elektronische Formular aus und bestätigen Sie die vollständige Erfassung zwingend mit dem Button «Leistungsfall senden». Das Formular kann anschliessend lokal abgespeichert oder auch gedruckt werden. Einsenden müssen Sie es nicht. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.
- Haben Sie einen Unfall erlitten, sind aber nicht arbeitsunfähig, erfassen Sie den Bagatellunfall ebenfalls mittels der elektronischen Unfallmeldung.
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Info |
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title | Gut zu wissen: Organisation einer Stellvertretung mittels Stellvertretungszentrale STEZE |
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| Im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit einer Lehrperson kann die Schulleitung zur Organisation einer Stellvertretung auf die Applikation SteZe zurückgreifen. |
Modalitäten bei UnfallWährend der unfallbedingten AbwesenheitWährend der Abwesenheit infolge eines Unfalls gelten nachfolgende Bestimmungen: GehaltsfortzahlungLehrpersonen, die infolge Unfall vorübergehend arbeitsunfähig werden, erhalten eine Gehaltsfortzahlung für einen definierten Zeitraum ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz angestellt sind. Das Gehalt kann in besonderen Fällen reduziert oder eingestellt werden. Kranken-und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtigBezieht eine Lehrperson während längerer Zeit einen Krankenlohn, erfüllt sie oder er unter Umständen die AHV-Beitragspflicht im laufenden Jahr nicht, oder nicht vollständig. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Wir empfehlen den betroffenen Lehrpersonen deshalb, sich bei längerer Arbeitsabwesenheit wegen Krankheit oder Unfall rechtzeitig mit der dafür zuständigen Person der Wohngemeinde oder mit der Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse (ZSP, Münstergasse 45, 3011 Bern) in Verbindung zu setzen. Im Merkblatt finden Sie weitere Informationen. Versicherte Risiken bei Berufs- und NichtberufsunfällenDie Versicherungsleistungen werden bei Berufs- und Nichtberufsunfällen gewährt. Berufskrankheiten sind den Berufsunfällen gleichgestellt. Nichtberufsunfälle sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht und mehr Stunden versichert. Dies entspricht einer Ausübung der Lehrtätigkeit von mindestens vier Lektionen pro Woche. Case ManagementBei einem Unfall stellt die Versicherung Visana das Case Management sicher. Ziel dieser Einrichtung ist die frühe Begleitung und Unterstützung einer (teil-)arbeitsunfähigen Lehrperson und damit verbunden die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Pensenänderung während Abwesenheit infolge UnfallInnerhalb der Bandbreite sollte der Beschäftigungsgrad während einer Abwesenheit infolge Krankheit grundsätzlich nicht verändert werden. Liegen objektive Gründe für eine Anpassung des Beschäftigungsgrades vor, kann eine Anpassung innerhalb der Bandbreite erfolgen. Objektive Gründe sind bspw. gegeben, wenn eine Pensenänderung vor der Erkrankung vereinbart wurde, ein Wegfall von Lektionen bspw. aufgrund einer Klassenschliessung gegeben ist etc. Bei einem fixen Beschäftigungsgrad oder einer Anpassung ausserhalb der Bandbreite kann während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Anpassung vorgenommen werden. Dies ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mittels Änderungskündigung nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 28 PG) zulässig. Individuelle PensenbuchhaltungEin Ausfall der Lehrperson durch Unfall unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters auch während des Ausfalls der Lehrperson nicht unterbrochen. Umgekehrt werden Lektionen weiterhin belastet, wenn eine Lehrperson während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AE-Kontos kompensiert. VertrauensarztDie Bildungs- und Kulturdirektion, die Unfallversicherung des Kantons Bern (Visana) und die Invalidenversicherung dürfen die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrperson jederzeit durch einen medizinischen Gutachter überprüfen lassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis der Begutachtung durch den Vertrauensarzt. Prüfung Anspruch auf Leistungen der InvalidenversicherungDauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als sechs Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Das Case Management der Visana nimmt zu gegebener Zeit mit der Lehrperson Kontakt auf und informiert sie über die nötigen Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei der IV. Erwerbstätigkeit während einer Abwesenheit infolge UnfallWährend eine Lehrperson infolge Unfall beurlaubt ist, darf sie keine anderweitigen bezahlten Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu muss die Lehrperson der Abteilung Personaldienstleistungen die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einreichen. Weiterbildung während einer unfallbedingten AbwesenheitSolange eine Lehrperson infolge Unfall (teil-)arbeitsunfähig ist, darf sie keine Aus- oder Weiterbildung besuchen oder neu angehen. Eine Ausnahme bilden Weiterbildungen, die die Wiedereingliederung unterstützen. Diese können nach Absprache mit dem Case Management der Visana und den Verantwortlichen der Taggeldversicherung aufgenommen werden, sofern die Weiterbildung vorgängig durch die Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist. Die Lehrperson oder die Schulleitung meldet die bewilligte Weiterbildung der Abteilung Personaldienstleistungen. FerienkürzungFällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird der Ferienanspruch von fünf Wochen im Verhältnis der Anwesenheit zum Schuljahr angepasst. Ferien im In- und Ausland sowie Aufenthalte im AuslandFerien im In- oder Ausland oder andere Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit benötigen zwingend eine vorgängige Bewilligung durch die Bildungs- und Kulturdirektion. Der medizinische Nutzen des Aufenthaltes muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt dargelegt werden. Das entsprechende Gesuch ist so früh wie möglich bei der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen, spätestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für die entsprechende Dauer sistiert werden. Nach der unfallbedingten AbwesenheitDie unfallbedingte Abwesenheit endet mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Erhält eine Lehrperson eine IV-Rente, wird spätestens nach Ende der Lohnfortzahlung das Pensum auf den Beschäftigungsgrad reduziert, welchen die Lehrperson noch leisten kann, und die Abwesenheit gilt ebenfalls als beendet. Es gelten folgende Bestimmungen zu diesem Ereignis: Wiedererlangen der ArbeitsfähigkeitSobald eine Lehrperson die Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wiedererlangt oder eine Leistung der Invalidenversicherung bezieht, muss sie sich unverzüglich bei der Schulleitung, dem Case Management der Visana und der Abteilung Personaldienstleistungen melden. StellvertretungSobald die Lehrperson ihre Stelle wieder antreten kann, endet das Anstellungsverhältnis von stellvertretenden Lehrpersonen. Die Stellvertretung beendet ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt und das Anstellungsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst. Die Stellvertretung erhält ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich unter Umständen vorübergehend eine doppelte Gehaltszahlung. Die Regelung gilt sinngemäss auch, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle teilweise wieder antritt. Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der TätigkeitBei einem erneuten Unfall der Lehrperson innerhalb von drei Monaten nach Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit wird geprüft, ob es sich um einen neuen Unfall handelt. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Hat ein neuer Unfall zu der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt und kann dies durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden, entsteht ein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist. Info |
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title | Wichtig zu wissen: Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen zum Unfall an die BKD |
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| Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion ist zuständig für die administrativen Abläufe. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie anstellungsrelevante Informationen weiterzugeben, insbesondere zu Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Unfall und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsels. |
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Bei Fragen- Erste Anlaufstelle für Lehrpersonen und Schulleitungen bei Fragen im Bereich Lehreranstellung: Abteilung für Personaldienstleistungen (APD) :
Phonenumber |
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phoneNumber | +41 31 633 83 12 |
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- Nachnamen A-O:
Phonenumber |
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phoneNumber | +41 31 633 84 86 |
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Nachnamen P-Z:
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phoneNumber | +41 31 633 83 04 |
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- Fragen zur elektronischen Unfallmeldung
Personalamt des Kantons Bern Münstergasse 45 3011 Bern
Phonenumber |
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phoneNumber | +41 31 633 43 36 |
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info.pa@be.ch
- Fragen zu Unfalltaggeld
Visana Services AG, Hauptsitz Weltpoststrasse 19 3015 Bern Postfach 253 3000 Bern 15
Phonenumber |
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phoneNumber | +41 31 357 91 11 |
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