Entzug der UnterrichtsberechtigungDie Bildungs- und Kulturdirektion kann einer Lehrperson die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn das Verhalten der Lehrperson oder Betreuungsperson entweder die seelisch-geistige oder die körperliche Integrität (darunter fällt auch sexuelle Integrität) der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt oder die Vertrauenswürdigkeit bzw. Eignung der Lehrperson oder Betreuungsperson in anderer Weise schwer beeinträchtigt. Die Integrität kann verletzt sein, ohne dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. Ein Entzug wird nicht nur Personen mit Lehrdiplom auferlegt. Auch Personen ohne Lehrdiplom kann die Unterrichtstätigkeit und die Ausübung einer Leitungs- und Betreuungsaufgabe in der Schule untersagt werden. Die für die Anstellung einer Lehrperson verantwortlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, Verdachtsfälle, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben, der zuständigen Direktion mitzuteilen. Diese meldet einen allfälligen Entzug der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Die EDK führt gestützt auf Art. 12bis der Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Auf schriftliche Anfrage hin erhalten Schulbehörden, die für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, Auskunft, ob für eine bestimmte Person ein Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt oder nicht. Die Anfrage ist mit diesem Formular an folgende Adresse zu richten: SmartBox |
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Generalsekretariat EDK Rechtsdienst Haus der Kantone Speichergasse 6 3001 Bern oder per Mail an: liste@edk.ch. |
Schulleitungen sind gut beraten, wenn sie bei einer Neuanstellung Einsicht in die Liste einfordern. Weiterführende Informationen sowie Formulare finden sich auf der Webseite der EDK. Schulleitungen können sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht darauf verlassen, dass diese Liste vollständig ist. Darum ist es für Schulleitungen wichtig, Referenzen einzuholen und wenn diese nicht vollständig ausgewiesen werden können, weitere Abklärungen einzuleiten. Zudem besteht seit 2015 für Arbeitgeberinnen die Möglichkeit, einen Sonderprivatauszug einzuholen. Im Sonderprivatauszug sind alle Urteile festgehalten, die ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, einen Auszug bei entsprechenden Anstellungen zu verlangen, besteht nicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, bei allen Festanstellungen einen Sonderprivatauszug zu verlangen, da Arbeitgeberinnen in der Verantwortung stehen, zum Schutz der Minderjährigen alles Notwendige getan zu haben, um die Anstellung vorbelasteter oder problematischer Personen zu verhindern. Auf folgender Seite kann ein Sonderprivatauszug eingefordert werden: Bestellung Strafregisterauszug |