Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

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PG Art. 98        Versicherungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG[1517]) versichert.

2 Der Regierungsrat kann UVG-Zusatzversicherungen abschliessen und bestimmen, in welchem Umfang sich der Kanton als Arbeitgeber an deren Prämien beteiligt.

3 Er kann zudem Krankentaggeldversicherungen abschliessen. Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der Prämie.


[1517] SR 832.20



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