Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Lehrpersonen und Schulleitende können auf Gesuch hin für abgeschlossene, qualifizierte Zusatzausbildungen zusätzliche Gehaltsstufen angerechnet werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der gewährten Gehaltsstufen ergibt sich aus der direkten Umsetzbarkeit der Ausbildung in der aktuellen Funktion gemessen am Berufsauftrag.  

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Wichtige Links und Formulare

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Anrechnung von Gehaltsstufen für qualifizierte Zusatzausbildungen nach Art. 31 LAV

Lehrpersonen können für eine abgeschlossene, qualifizierte Zusatzausbildung bei der APD ein Gesuch um zusätzliche Gehaltsstufen einreichen. Damit die Prüfung der direkten Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung in der Funktion vorgenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Zusatzausbildung ist abgeschlossen.
  • Die Zusatzausbildung ist für die Erfüllung des Berufsauftrages nicht zwingend (z. B. Funktion: Unterricht auf der Primarstufe, Voraussetzung: Lehrdiplom für die Primarstufe).
  • Die Ausbildung umfasste mindestens 300 Stunden oder führte zu 10 ECTS.
  • Wenn die Zusatzausbildung vor dem 1. August 2007 abgeschlossen wurde, muss sie kantonal oder eidgenössisch zertifiziert bzw. anerkannt sein.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf die Prüfung verzichtet und das Gesuch wird abgewiesen.

Beurteilung von Gesuchen (Prüfung der direkten Umsetzbarkeit)

Über Gesuche von Lehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule, Kindergärten sowie der Schule für Holzbildhauerei Brienz und der ESC La Neuveville entscheidet die Abteilung Personaldienstleistungen, nach Anhörung des zuständigen Fachamtes. Bei Lehrpersonen und Schulleitungen der übrigen Schulen der Sekundarstufe II erfolgt der Entscheid durch die für die Einstufung verantwortliche Stelle, nach Anhörung des zuständigen Fachamtes, mit Zustimmung der APD.

Wie viele Gehaltsstufen für die Zusatzausbildung gewährt werden, wird durch den Umfang und das Ausmass der direkten Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung in der jeweiligen Funktion (Schulleitung, Lehrperson und/oder Pool für Spezialaufgaben) gemessen am Berufsauftrag bestimmt.

Beispiel für die Funktion Lehrperson:

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Anrechnung von Gehaltstufen

Je nach Beurteilung der direkten Umsatzbarkeit Umsetzbarkeit einer Zusatzausbildung werden zwischen null und maximal acht Gehaltstufen gewährt. Das Maximum von acht Gehaltsstufen pro Funktion kann auch beim Abschluss von mehreren Zusatzausbildungen nicht überschritten werden. Eine Zusatzausbildung im Umfang von 30 ECTS (900 Lernstunden) wird mit einer zusätzlichen Gehaltsstufe honoriert.

Die Gehaltsstufen werden erstmals im Folgemonat nach Einreichung des Gesuchs gewährt.

Tipp
titleAnrechnung von Gehaltsstufen für eine abgeschlossene Zusatzausbildung
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titleSo gehen Sie vor...
  • Lehrpersonen der Volksschule, Maturitätsschulen sowie der Schule für Holzbildhauerei Brienz und der ESC La Neuveville:
    Reichen Sie das Gesuch, nach Einholung der Zustimmung der Schulleitung, direkt der Abteilung für Personaldienstleistungen (APD) der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) ein. Die APD prüft das Gesuch und erlässt, nach Anhörung des zuständigen Fachamtes, die entsprechende Verfügung. 
  • Lehrpersonen der übrigen Schulen der Sekundarstufe II:  Reichen Sie das Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle (bspw. Schulleitung, HR-Abteilung) ein. Diese prüft das Gesuch und erlässt, nach Einholung der Zustimmung der APD und des Fachamtes, die entsprechende Verfügung.

Stellenwechsel/Wechsel der Schulstufe bzw. Übernahme einer anderen Funktion

Bei einem Stellenwechsel muss kein neues Gesuch eingereicht werden, wenn es sich bei der neuen Stelle um die gleiche Schulstufe resp. Funktion handelt. Wechselt die Person jedoch die Schulstufe oder übernimmt sie eine andere Funktion, muss die Anrechnung der zusätzlichen Gehaltsstufen für die neue Schulstufe neu beurteilt werden. Die Lehrperson muss dafür ein neues Gesuch einreichen.

Mehrere Zusatzausbildungen

Kann eine Lehrperson mehrere Zusatzausbildungen vorweisen gilt Folgendes:

  • Mehrere unabhängig voneinander abgeschlossene bzw. nicht modular aufgebaute Kurse/Ausbildungen können nicht zu einer Zusatzausbildung kumuliert werden, die den Bedingungen zur Anrechnung entsprechen würde (keine Portfolio-Beurteilung).
  • Mehrere anerkannte, nicht modular aufgebaute Zusatzausbildungen werden einzeln auf ihre direkte Umsetzbarkeit hin geprüft und gegebenenfalls Gehaltsstufen gewährt (maximal acht Gehaltsstufen pro Funktion).
  • Mehrere modular aufgebaute Ausbildungen (z.B. CAS, DAS und MAS) können nicht mehrfach angerechnet werden. Der jeweils höchste Abschluss wird auf seine Umsetzbarkeit hin geprüft und durch die Anrechnung von zusätzliche Gehaltsstufen berücksichtigt.
Info
titleGut zu wissen: Neubeurteilung von Gesuchen

Grundsätzlich kann jederzeit ein Gesuch eingereicht werden, auch wenn bereits eine Verfügung erlassen wurde. Wenn sich an der Anstellung Grundlegendes geändert hat, kann sich dies auf die direkte Umsetzbarkeit (Umfang und Ausmass) der Zusatzausbildung auswirken. Eine Neubeurteilung ist in diesem Fall sinnvoll.   

Beschwerdeverfahren

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LAV Art. 31 ...
LAV Art. 31 ...


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Prozesse

K2.2 Zus. Gehaltsstufen nach Art. 31 LAV – Volks- und Maturitätsschulen

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K2.3 Zus. Gehaltsstufen nach Art. 31 LAV – BFS

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Prozesse und Arbeitsanweisungen


Bemerkungen




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Dokumente und Formulare

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Grundsätzliches zum Thema

  • Vorsicht bei bereits eingegangenen Verfügungen; keine Mehrfachanrechnung und nicht mehr als 8 Gehaltsstufen pro Funktion und Stufe. Vor jeder Erfassung von zusätzlichen Gehaltsstufen nach Art. 31 LAV muss im Dossier geprüft werden, ob bereits Gehaltsstufen gesprochen wurden.
  1. Es wurden noch keine Gehaltsstufen für eine Ausbildung an der verfügten Schulstufe gewährt → In diesem Fall kann die Mutation gemäss der Verfügung erfolgen.
  2. Es wurden bereits Gehaltsstufen für eine andere Ausbildung an der verfügten Schulstufe gewährt → In diesem Fall ist zu prüfen, ob mit der neuen Verfügung das Maximum von 8 GS nicht überschritten wird.
    • Wenn nein, kann die Mutation gemäss Verfügung vorgenommen werden.
    • Wenn ja, muss die Verfügung zur Korrektur an den jur. Fachbereich zurückgegeben werden.
  3. Es wurden bereits für dieselbe Ausbildung Gehaltsstufen an der verfügten Schulstufe gewährt → Es ist zu prüfen, ob die Neubeurteilung zu einem anderen Resultat geführt hat. Folgende
    Konstellationen können sich ergeben:
    • Es werden gleichviele Gehaltsstufen gesprochen. Der Lehrperson ist zu kommunizieren, dass die Neubeurteilung zu keinem anderen Resultat geführt hat und keine zusätzlichen GS gewährt werden. → Es wird keine neue Verfügung erlassen.
    • Es werden mehr Gehaltsstufen gesprochen. Dies muss entsprechend verfügt sein, d.h. in der aktuellen Verfügung erwähnt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Verfügung zurück an den jur. Fachbereich zu geben. Anschliessend sind nur die zusätzlichen GS bis maximal 8 GS zu mutieren.
    • Es werden wenigerGehaltsstufen gesprochen. Dies muss an den jur. Fachbereich gemeldet werden, damit das weitere Vorgehen festgelegt werden kann.
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Kurz und knapp

FrageAntwort

Die LP erkundigt sich am Telefon mit Nachdruck, ob und wie viele Gehaltsstufen sie für ihre Ausbildung erhalten wird. Darf Auskunft gegeben werden?

Nein. Es werden grundsätzlich keine telefonischen Auskünfte, insbesondere keine Zusicherungen, über allfällige zu gewährende Gehaltsstufen gegeben.

Die LP reicht mehrere abgeschlossene Module ein, die insgesamt die Mindestanzahl an ECTS-Punkten erfüllen. Kann die Ausbildung geprüft werden?Nein. Es werden keine Portfoliobeurteilungen vorgenommen. Die Ausbildung muss abgeschlossen sein und für sich alleine genommen min. 10 ECTS oder 300h erreichen.
Zudem reicht sie eine Übersicht der gesammelten ECTS-Punkte ein mit dem Vermerk, dass sie damit die notwendigen ECTS-Punkte für die Diplomierung erreich habe. Kann die Ausbildung geprüft werden?Nein. Zur Anrechnung bedarf es eines formalen Abschlussdokuments (Diplom), eine Leistungsübersicht reicht grundsätzlich nicht aus.

Es wird ein unvollständiges Gesuch eingereicht. Was ist zu tun?

Kann eine Beurteilung trotzdem vorgenommen werden, wird auf eine Verbesserung durch die Lehrperson verzichtet. Fehlen jedoch die Unterlagen (Diplome) sind diese bei der Lehrperson anzufordern.

Es wird ein Gesuch eingereicht auf dem die Unterschrift der Schulleitung respektive der Anstellungsbehörde fehlt. Was ist zu tun?

Die LP muss kontaktiert und darauf hingewiesen werden, dass die Unterschrift der Schulleitung respektive der Anstellungsbehörde zwingend erforderlich ist und nachgereicht werden muss.

Die LP reicht ein Gesuch nach Art. 31 LAV für das CAS in Schulen leiten ein und erwähnt im Gesuch nur die Funktion Schulleitung. Muss eine Verfügung für die Funktion Unterrichten erfolgen?

Nein. Es reicht in diesem Falle grundsätzlich aus die Gesuchsunterlagen zusammen mit der neuen Einstufungsverfügung (betr. Aufhebung VSA für die Funktion Schulleitung) an die Lehrpersonen zurückzusenden.

Die LP reicht ein Gesuch nach Art. 31 LAV für das CAS in Schulen leiten ein und erwähnt im Gesuch neben der Schulleitungsfunktion auch die Unterrichtsfunktion. Muss eine Verfügung für die Funktion Unterrichten erfolgen?

Ja. Neben der Einstufungsverfügung ist eine abweisende Verfügung betr. die Unterrichtsfunktion zu erlassen.
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Praxisfestlegungen und Entscheide

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Spezialfälle zum Thema

  • Spezialpraxis "Schulischer Heilpädagoge"
    Per 1. August 2018 wird beim Spezialunterricht und bei den Klassen zur besonderen Förderung (KbF), wenn die Ausbildungsvoraussetzung (Master in schulischer Heilpädagogik) erfüllt ist, der Master of Arts in Secondary Education als qualifizierte Zusatzausbildung im Sinne von Art. 31 LAV anerkannt. (Siehe auch: Beilage zur Gehaltsabrechung August 2018)
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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Egger Tobias, BKD-AZD-APD 

Etter Miriam, BKD-AZD-APD

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