Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Aufgrund der ungleichmässigen Verteilung der unterrichtsfreien Zeit während des Jahres wird bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen, die nicht ein ganzes Schuljahr dauern, ein Ferienanteil berechnet.

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nameWichtige Links und Formulare
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Wichtige Links und Formulare

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nameAllgemeiner Beschrieb
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Info
titleNeu ab 1.1.2023

Bis zur Einführung des Systems für die Gehaltsverarbeitung Lehrkräfte (SAP) per 1. Januar 2023 galt für Anstellungen, die länger als einen Monat aber weniger als ein Semester dauerten, dass am Ende der Anstellung ein sog. Ferienanteil berechnet wurde. Dasselbe galt für unbezahlte Urlaube von mehr als einer Woche und weniger als einem Semester. Systembedingt musste der Ferienanteil mittels der Verlängerung oder Verkürzung der Anstellung bzw. des Urlaubes erfolgen.

Die Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) wurde per 1. Januar 2023 dahingehend geändert, dass neu bei sämtlichen Anstellungen, die länger als einen Monat dauern und unterschuljährig beginnen und/oder enden, eine Ferienanteilsberechnung erfolgt. Dasselbe gilt für unbezahlte Urlaube von mehr als einer Woche. Beginnen die Anstellung oder der Urlaub unter dem Schuljahr, erfolgt die Berechnung mit dem ersten Monatsgehalt. Enden die Anstellung oder der Urlaub unterschuljährig, wird der Ferienanteil beim letzten Gehalt verrechnet.

Die Berechnung erfolgt neu monetär und nicht mehr über die Dauer der Anstellung. Sie wird separat auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen.

Bei Anstellungsverhältnissen und unbezahlten Urlauben, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2023 enden wird das Gehalt nach alter Regelung berechnet, sollte die neue Regelung zu einem geringeren Gehalt führen.

Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen von weniger als einem ganzen Schuljahr (Ferienanteil)

In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen (Verhältnis 3:1). Jene Zeit ist ungleichmässig über das Jahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei jedem unterschuljährigen Ein- oder Austritt bzw. Beginn oder Ende eines unbezahlten Urlaubes  die unterrichtsfreie Zeit mitberücksichtigt. Bei der Berechnung des Gehalts wird deshalb ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt (Ferienanteil). 

In folgenden Fällen erfolgt eine Ferienanteilsberechnung:

  • Bei einem Stellenantritt während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
  • Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
  • Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubes während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
  • Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
  • Bei Beginn und Ende der Anstellung / des unbezahlten Urlaubs während des Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten und beim letzten Gehalt.
  • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen. Dabei wird der Anteil einzeln pro Anstellung berechnet (zeitliche Überschneidungen der Lohnzahlungen können auftreten).

 Kein Einbezug hingegen erfolgt in folgenden Fällen:

  • Für Anstellungsverhältnissen von bis zu einem Monat (Auszahlung erfolgt in Einzellektionen)
  • Für Anstellungsverhältnisse, die ein Schuljahr dauern (1. August bis 31. Juli)
  • Für unbezahlte Urlaube kürzer als eine Woche. Bei einem Urlaub von weniger als sieben Tagen wird das Gehalt entsprechend den ausgefallenen Lektionen sistiert. Für eine ganze Schulwoche wird das Gehalt mit sieben Tagen sistiert. Die Berechnung eines Anteils erfolgt ab dem achten Kalendertag.
  • Bei unbezahlten Urlauben, die ein Schuljahr dauern (1. August bis 31. Juli)

Berechnung des Ferienanteils

Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung bzw. Auszahlung wird mittels folgender Formel berechnet:

Anrechenbare Tage bei Anstellungsbeginn:

Anrechenbare Tage bei Anstellungsende:

SWSchulwochen der Schule (in SAP sind diese Werte pro Organisationseinheit hinterlegt)
KTa

Anzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsbeginns

SFTaAnzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsbeginn (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann)
KTeAnzahl Kalendertage vom Schuljahresbeginn (01.08.xxxx) bis zum Datum des Anstellungsendes + 1
SFTe

Anzahl schulfreie Tage zwischen Schuljahresbeginn und Anstellungsende (in SAP sind die aktuellen Ferienkalender der Schule hinterlegt, damit dieser Wert maschinell ermittelt werden kann)

ATa,eAnrechenbare Tage (diese werden zu Tagessätzen umgerechnet und als Zulage oder Abzug dem Gehalt des Ereignismonats verrechnet)
Info
titleGut zu wissen: Ferienanteil
  • Eine Änderung des Beschäftigungsgrades während der Dauer der Anstellung hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteils. Die Änderung des Beschäftigungsgrades wird analog der von der Schulleitung veranlassten Pensenmeldung umgesetzt und nicht pro Zeitabschnitt einzeln berechnet.
  • Anstelle einer Gehaltssistierung bzw. -auszahlung kann auch die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen.
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nameRechtliche Grundlagen
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LADV Art. 14a
LADV Art. 14a

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LADV Art. 19
LADV Art. 19

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LADV Art. T1-1
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Warnung
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Prozesse und Arbeitsanweisungen

Link zu Dokument Bemerkungen
Arbeitsanweisung Berechnung Ferienanteilfolgt
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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen

Vorlage Berechnung Ferienanteil

DEFR
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Grundsätzliches zum Thema

  • Für alle Anstellung und unbezahlte Urlaube, die nicht ein ganzes Semester beinhalten, muss ein Ferienanteil berechnet werden.
  • Mit diesem Ferienanteil wird die Anstellung entsprechend verlängert oder verkürzt. (Anstatt den Ferienanteil mit dem letzten Lohn zu verrechnen wie in der Privatwirtschaft üblich.)
  • Die Schulferien werden immer von Montag bis Sonntag erfasst, dauern also 7 Tage. Einzelne Feiertage wie Auffahrt oder Ostermontag sind nicht relevant.
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Kurz und knapp

FrageAntwort




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Praxisfestlegungen und Entscheide

  • Praxisänderung zur Berechnung des Ferienanteils (gültig seit 1.12.2007; SBU/AMA)
    • Eine Ferienwoche wird mit sieben Tagen berechnet und dauert immer von Montag bis Sonntag. Es sind somit nicht mehr exakt die Daten der Ferienliste zu übernehmen, da dort die Ferien bereits ab Samstag beginnen. 
    • Das Anstellungsende wird neu immer auf Sonntag verlängert, sofern die LK in der letzten Woche noch das ganze Wochenpensum unterrichtet hat. Es spielt keine Rolle mehr, ob anschliessend Ferien sind oder nicht.
    • Grund für die Änderung ist, dass das Wochenende noch zur gearbeiteten Woche gehört. Mit dieser Praxis gibt es auch keine Differenz mehr zwischen den Schuljahreswochen und der Anzahl Tage.
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Spezialfälle zum Thema

  • Wird eine Anstellung in der Probezeit beendet, muss ein Ferienanteil berechnet werden.
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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Siegfried Cindarella, BKD-AZD-APD-GVL 

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