Bis zur Einführung des Systems für die Gehaltsverarbeitung Lehrkräfte (SAP) per 1. Januar 2023 galt für Anstellungen, die länger als einen Monat aber weniger als ein Semester dauerten, dass am Ende der Anstellung ein sog. Ferienanteil berechnet wurde. Dasselbe galt für unbezahlte Urlaube von mehr als einer Woche und weniger als einem Semester. Systembedingt musste der Ferienanteil mittels der Verlängerung oder Verkürzung der Anstellung bzw. des Urlaubes erfolgen. Die Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) wurde per 1. Januar 2023 dahingehend geändert, dass neu bei sämtlichen Anstellungen, die länger als einen Monat dauern und unterschuljährig beginnen und/oder enden, eine Ferienanteilsberechnung erfolgt. Dasselbe gilt für unbezahlte Urlaube von mehr als einer Woche. Beginnen die Anstellung oder der Urlaub unter dem Schuljahr, erfolgt die Berechnung mit dem ersten Monatsgehalt. Enden die Anstellung oder der Urlaub unterschuljährig, wird der Ferienanteil beim letzten Gehalt verrechnet. Die Berechnung erfolgt neu monetär und nicht mehr über die Dauer der Anstellung. Sie wird separat auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Bei Anstellungsverhältnissen und unbezahlten Urlauben, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2023 enden wird das Gehalt nach alter Regelung berechnet, sollte die neue Regelung zu einem geringeren Gehalt führen. |