Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Das Gehalt einer Lehrperson beruht auf der Gehaltsklasse, die jedem Schultyp, jedem Unterrichtsbereich oder jeder Tätigkeit zugeordnet ist, den vorgewiesenen Ausbildungen sowie der gesammelten Berufserfahrung.

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Wichtige Links und Formulare

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Festlegung des Anfangsgehalts in vier Schritten

Das Anfangsgehalt einer Lehrperson wird in vier Schritten berechnet und festgelegt:

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schritt1
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Schritt 1: Zuordnung zu Gehaltsklassen

Der Regierungsrat des Kantons Bern legt in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) fest, wie jemand als Lehrperson, als Schulleitungsmitglied oder für die Erfüllung von Spezialaufgaben pro Schultyp resp. Unterrichtsbereich oder Fach eingestuft wird. Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen ist in Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte festgehalten:

Schultyp / Unterrichtsbereich / TätigkeitGehaltsklasse
Basisstufe und Cycle élémentaire7
Kindergarten7
Primarstufe7
Sekundarstufe I (ohne erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs unterrichtet an einer Mittelschule)10
Spezialunterricht Volksschule, Sonderschule (inkl. deren ambulante Dienste)10
Co-Teaching Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe17
Co-Teaching Sekundarstufe I10
Besondere Klasse Primarstufe, Sekundarstufe I10
Mittelschule inkl. erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs15
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufspraktischer Unterricht 210
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufliche Grundbildung13
Berufsmatur, Handelsmittelschule15
Kaufmännische Berufsfachschule: Wirtschaft, Recht, Gesellschaft, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte15
Kaufmännische Berufsfachschule: übrige Fächer13
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre10
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung15
Unterrichtsbegleitendes Personal 8


Lehrkräfte mit Master of Arts in Special Needs Education, Diplôme d'enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education): Gehaltsklasse 10.
2 Lehrkräfte mit Diplom für eidg. dipl. Berufsfachschullehrer/-in: Gehaltsklasse 13.

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schritt2
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Schritt 2: Vorstufenabzug und Anfangsgehalt

Je nach Funktion, Stufe oder Fach werden für die Ausübung der Tätigkeit jeweils andere Ausbildungsanforderungen an die Stelleninhaberin resp. den Stelleninhaber gestellt. Nicht vollständig erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einer prozentualen Reduktion des Grundgehalts, dem sogenannten Vorstufenabzug:

Ausbildungsanforderungen

Vorstufenabzug

Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt

10 Prozent

Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt

20 Prozent

Es gilt dabei die sogenannte «25 Prozent-Regel»: Unterrichtet eine Lehrperson mit abgeschlossenem Lehrpatent weniger als 25 Prozent in einem Fach ausserhalb ihrer Lehrbefähigung, wird kein Vorstufenabzug vorgenommen, auch wenn die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1 A des Art. 29 LAV für dieses Fach nicht vollständig erfüllt sind. Die Lektionen müssen unter derselben Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer in derselben Gehaltsklasse eingestuft werden.

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schritt3
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Schritt 3: Anrechnung der Berufserfahrung

Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird in Erfahrungsjahren ausgedrückt. Die Anrechnung von Erfahrungs- und Dienstzeit ist klar geregelt. So ist definiert, in welchem Umfang Praxisjahre als Lehrperson oder beispielsweise auch andere berufliche Tätigkeiten als Erfahrungsjahre angerechnet werden können.

Die Erfahrungsjahre werden in Prozentwerte umgerechnet. Zur Umrechnung in den anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt wird die jährlich neu publizierte Umrechnungstabelle (Tabelle 2) im Dokument Anrechnung Berufserfahrung bei Neueinstufungen herangezogen. Bei der Anrechnung der Berufserfahrung wird zudem geprüft, ob diese als Dienstzeit für die Treueprämie angerechnet werden kann. Als Dienstzeit angerechnet werden Tätigkeiten, die im Dienste für den Kanton Bern geleistet wurden.

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schritt4
schritt4
Schritt 4: Individuelle Einstufung

Im letzten Schritt liefern die vorgängig ermittelten Werte (Gehaltsklasse, Vorstufenabzug und Berufserfahrung) auf der Gehaltsklassentabelle die gesuchte Gehalts- oder Vorstufe. Liegt der Wert zwischen zwei Gehalts- oder Vorstufen, kommt die nächst höhere Gehalts- oder Vorstufe zur Anwendung. Die individuelle Einreihung bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent kann nun in einem Jahres- oder Monatsgehalt (brutto) in Schweizer Franken bestimmt werden.


Info
titleEin Beispiel zur Veranschaulichung: Einstufung

Herr Muster hat eine seminaristische Primarlehrerausbildung abgeschlossen und tritt am 1. August 2023 eine Anstellung als Realschullehrer an. Er kann eine 10-jährige Berufserfahrung vorweisen.

  • Die Sekundarstufe 1 ist gemäss Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte der Gehaltsklasse 10 zugewiesen.
  • Herr Muster erfüllt mit seiner seminaristischen Ausbildung die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in den wichtigsten Teilen. Er muss deshalb einen Vorstufenabzug von -10 % in Kauf nehmen.
  • Seine zehnjährige Berufserfahrung wird angerechnet und resultiert zusammen mit dem Vorstufenabzug von 10 % (Tabelle 2, Umrechnungstabelle 2023/24) in einem anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt von 117 %.
  • In den Gehaltsklassentabellen entspricht dieser Wert der Gehaltsstufe 23.

Das verfügte Monatsgehalt beläuft sich somit auf 7`861.75 Franken.  

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nameRechtliche Grundlagen
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LAG Art. 12 Gehaltsbestandteile
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LAG Art. 13 Anfangsgehalt
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LAV Art. 26 Gehalts- und Vorstufen
LAV Art. 26 Gehalts- und Vorstufen

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LAV Art. 27 Zuordnung zu Gehaltsklassen
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LAV Art. 28 Einstufung
LAV Art. 28 Einstufung

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LAV Art. 29 Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen
LAV Art. 29 Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen

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LAV Art. 95
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LAV Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen
LAV Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen

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LADV Art. 10a
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LADV Art. 10b
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Prozess

K2.1 Einstufungen

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K2.1 Einstufungen (BFS)

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K2.1 Provisorische Einstufungen

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K2.4 Einstufungskorrektur (mit oder ohne Besitzstand)

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K2.7. Einstufung mit Vorbehalt

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Prozesse und Arbeitsanweisungen


Bemerkungen
Arbeitsanweisung zu K2.1 Einstufungenfolgt
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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen
Mahnung Diplomeinreichungoffice@workoffice@work
Brief Arbeitsbestätigungen fehlenoffice@workoffice@work
Comment

Kommentar Editor (nur für Editoren, d.h. im Bearbeitungsmodus ersichtlich)

Rechtsentscheide müssen nachgetragen werden; Auswahl durch MET/GZU. siehe Mindmap Interview zu 40.02

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Grundsätzliches zum Thema

  • Kontierung Anstellung
    • Eine kontierte Anstellung ist immer befristet, i.d.R. bis 31.07., da es eine Bewilligung des SI braucht.
    • Die kontierte Anstellung wird als separate Anstellung erfasst. (keine Teilanstellung)
  • Kontierungen und Bezeichnungen
    • 05008 SOS-Lektionen
    • 05009 Zusätzlicher Unterricht
    • 05006 Erweiterte Unterstützung (ehemals GSI Pool II)
    • 05010 Entlastungslektionen an Klassen (LADV Art. 16a)
    • 05011 Zusatzlektionen an Klassen (BMDV Art. 3)
    • 02012 Koordination Gesundheitsförderung Stadt Bern
    • hier findet Ihr die vollständige Liste
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Kurz und knapp

FrageAntwort




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Praxisfestlegungen und Entscheide

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Spezialfälle zum Thema

  • Nicht bekannte SL-Ausbildungen müssen durch das AKVB geprüft werden.
  • Vorstufenabzug bei Schulleitenden bei fehlender SL-Ausbildung
    Folgende Diplome und Zertifikate werden automatisch als SL-Ausbildung anerkannt (siehe auch: Liste der anerkannten SL-Ausbildungen)
    • Zertifikat "Aus- und Fortbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter" der PH Bern
    • "Schulen leiten und führen" der PH Bern 
    • "Formation romande pour les responsables d'etablissements scolaires" der HEP Bejune
    • Akademie für Erwachsenenbildung Bern - Luzern - Zürich [aeB]: Der Basislehrgang "Führen - eine Schule leiten" entspricht nicht der geforderten Ausbildung. Der Basislehrgang (oder auch "Basiskurs" genannt) bildet die Grundlage für den "Zertifikatslehrgang Führen: eine Schule leiten". Fazit: Nur das Diplom "Zertifikatslehrgang (...)" und nicht der "Basislehrgang (...)" wird als Schulleiter-Ausbildung anerkannt. Bitte die Bestätigung genau lesen! 
    • die deutschschweizer Pädagogischen Hochschulen (PHs) anerkennen gegenseitig die Zertifikate der Schulleiterausbildungen (z.B. PH Zürich, PH Ost-CH); diese Zertifikate können allgemein anerkannt werden.
  • Bei Schulleitenden der Berufsfachschulen wie auch Gymnasien erfolgt grundsätzlich kein Vorstufenabzug, auch wenn keine entsprechende Ausbildung vorgewiesen werden kann. 
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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Etter Miriam, BKD-AZD-APD

Lippuner Marisa, BKD-AZD-APD-GVL

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Internes Wissen eng verwandter Themen

Anrechnung von Berufserfahrung (Erfahrungs- und Dienstzeit)

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