Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Beim Austritt aus dem Schuldienst müssen insbesondere Entscheide über eine allfällige Fortführung von Versicherungen getroffen und die damit verbundenen Massnahmen ergriffen werden.

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Wichtige Links und Formulare

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Austritt aus dem Schuldienst

Der Austritt einer Lehrperson aus dem Schuldienst muss von der Schulleitung via elektronischer Pensenmeldung (ePM) (Volksschulen und Gymnasien) oder in einer anderen schriftlichen Form (Berufsfachschulen) an die gehaltsverarbeitende Stelle gemeldet werden.

Die austretende Person wird durch die gehaltsverarbeitende Stelle mittels Brief über die Möglichkeiten einer Weiterführung der Unfallversicherung informiert. Nebst dem Entscheid über die Fortführung von der Versicherung stehen zum Zeitpunkt des Austritts weitere Schritte an. Nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Informationen beim Austritt zusammen und gibt an, wie im jeweiligen Fall vorzugehen ist.


Betrifft…

Wichtige Informationen

So gehen Sie vor…

Versicherungen

Krankentaggeldversicherung SWICA

Bei Austritt aus dem Schuldienst bis zum 31.12.2023 steht einer Lehrperson das Recht zu, innerhalb von 90 Tagen ohne Gesundheitsprüfung in die Einzelversicherung der SWICA überzutreten, Ausnahmen: Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit Übernahme in dessen Krankentaggeldversicherung oder Übertritt in das AHV-Rentenalter.

Entscheiden Sie sich für den Übertritt in die Eizelversicherung Einzelversicherung der SWICA können Sie Ihr Übertrittsrecht innert 90 Tagen nach Ausscheiden aus dem Schuldienst beim Personalamt des Kantons Bern geltend machen.

Füllen Sie dazu das SWICA-Formular Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bei Austritt aus und senden Sie dieses an: Personalamt des Kantons Bern, Münstergasse 45, 3011 Bern

Das Personalamt nimmt die notwendigen Ergänzungen vor und leitet die Austrittsmeldung an die SWICA weiter.


Besteht zum Austrittszeitpunkt aus dem Kantonsdienst bis zum 31.12.2023 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, leistet die SWICA eine Nachdeckung.

Der Übertritt in die Einzelversicherung ist für die laufende Arbeitsunfähigkeit während 730 Tagen nicht nötig, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.

Unfallversicherung

Bei Austritt oder Pensionierung sind Sie noch während 31 Tagen über das Austrittsdatum hinaus unfallversichert. Danach erlischt diese Deckung automatisch.

Je nachdem, ob Sie eine neue Stelle antreten oder (vorerst) ohne neue Beschäftigung sind, unterscheidet sich das Vorgehen hinsichtlich Unfallversicherung:

Bei Antritt einer neuen Stelle:

Treten Sie innerhalb von 31 Tagen nach Austritt eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens acht Stunden pro Woche (Lehrpersonen: mindestens vier Lektionen pro Woche; bei einzelnen Berufsschulen möglicherweise auch mehr) an, müssen Sie nichts unternehmen. Ihr neuer Arbeitgeber versichert Sie gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfall.

Ohne Antritt einer neuen Stelle oder bei einem Beschäftigungsgrad unter vier Lektionen pro Woche:

  • Informieren Sie umgehend Ihre private Krankenversicherung über den Austritt.
    Diese wird die Unfalldeckung bei der Grundversicherung auf den nächstmöglichen Termin einschliessen. Ohne Information an die Krankenversicherung kann diese von Ihnen den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Austritt und Kenntnissetzung verlangen.  
  • Informieren Sie die Krankenversicherung erneut, sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder erwerbstätig werden oder den Beschäftigungsgrad auf mehr als vier Lektionen erhöhen. Die private Unfalldeckung kann dann wieder aufgehoben werden.
  • Sie haben die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle mittels einer sogenannten Abredeversicherung um bis zu sechs Monate zu verlängern.  Bei Abschluss einer solchen braucht es keine Unfalldeckung bei Ihrer Krankenversicherung. Sie können die Abredeversicherung direkt bei der Visana Versicherung AG online abschliessen. Erwähnen Sie beim Abschluss unbedingt die Police-Nr. 4.050.187.514.1.

Kollektiv-Heilungskostenversicherung Visana

Bei der Kollektiv-Heilungskostenversicherung der Krankenkasse Visana haben die Versicherten das Recht, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die Einzelversicherung überzutreten.

Dieser Übertritt erfolgt ohne Karenzzeit und ohne Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustands. Der Prämienrabatt der Kollektivversicherung fällt jedoch weg.

Bei Austritt infolge Pensionierung können die Versicherten in der Kollektivversicherung bleiben.

Für den Übertritt in die Einzelversicherung, nehmen Sie mit der Visana Versicherung AG Kontakt auf.


AHV

Die Kündigung der AHV erfolgt automatisch.

Sie müssen den Austritt aus dem Schuldienst der AHV nicht melden.

Es wird jedoch empfohlen, mindestens alle fünf Jahre einen Kontoauszug für das individuelle Konto anzufordern. So können Sie die Beitragsjahre prüfen und allfällige Beitragslücken, die in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen, frühzeitig erkennen.

Pensionskasse

Der Austritt aus der beruflichen Vorsorge erfolgt automatisch.

Bei Austritt aus dem Schuldienst besteht Anspruch auf den einbezahlten Betrag bzw. eine Rente, sofern die Person für die berufliche Vorsorge versichert war.

Sie müssen den Austritt aus dem Schuldienst der Pensionskasse nicht persönlich melden. Die Pensionskasse wird Sie über die Austrittsleistungen und die damit verbundenen Formalitäten informieren.

Saldierung IPB

Bei Anstellungsende wird der aktuelle Saldo mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet.

Unterzeichnen Sie die Pensenbuchhaltung zusammen mit der Schulleitung. Die Schulleitung leitet diese anschliessend an die gehaltsauszahlende Stelle weiter.

Arbeitszeugnisse

Bei Austritt aus dem Schuldienst hat die Lehrperson Anrecht auf ein Arbeitszeugnis.

Fordern Sie Ihr Arbeitszeugnis resp. Ihre Arbeitszeugnisse bei der/n Schulleitung(en) ein.

Treueprämie

Eine aus dem Schuldienst austretende Person hat keinen anteilsmässigen Anspruch auf die Treueprämie. 


Rückerstattungspflicht nach bezahltem Bildungsurlaub

Lehrpersonen, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, werden für jedes nicht vollendete Schuljahr im Umfang von einem Drittel rückerstattungspflichtig. 

Sind Sie rückerstattungspflichtig, werden Sie schriftlich aufgefordert, die Rückerstattung einzuleiten.

Bei grösseren Beträgen kann das Personalamt eine Ratenzahlung ermöglichen.

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Prozess

K7.3 Austritt

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Prozesse und Arbeitsanweisungen

Link auf Prozesse im QM-PilotBemerkungen





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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen
Brief Austritt




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Kommentar Editor (nur für Editoren, d.h. im Bearbeitungsmodus ersichtlich)


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Grundsätzliches zum Thema

  • Nötige Checks bei der Erfassung eines Austritts:
    • Austrittsgrund?
    • Austrittsdatum?
    • Abgleich mit möglicher Krankheit / möglichem Unfall
    • Abgleich mit möglicher Mutterschaft
    • Reverspflicht?
  • Arbeitet eine LP nach theoretischer Pensionierung weiter bzw. wünscht einen Aufschub der Pensionierung, so ist es Sache der LP frühzeitig mit der PK und AHV Kontakt aufzunehmen.
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Kurz und knapp

FrageAntwort




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Praxisfestlegungen und Entscheide

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Spezialfälle zum Thema

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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Perissinotto Miriam, BKD-AZD-APD-GVL 

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Internes Wissen eng verwandter Themen

Anstellungsende infolge Pensionierung
Zwischenverdienst- und Arbeitgeberbescheinigung

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Archiv

  • Wichtig: Korrekte Erfassung des Austrittsdatums im Persiska
    • befristete Anstellung, welche nicht ein vollständiges Semester enthält: vor den Ferien mit Ferienanteil
    • befristete Anstellung, welche min. ein vollständiges Semester enthält: von Schulleitung gemeldetes Datum 
    • unbefristete Anstellung: von Schulleitung gemeldetes Datum 
  • Arbeitsanweisung zu Prozess K7.3 Austritt


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