Vorgehen und Modalitäten bei KrankheitVorgehen bei KrankheitKann eine Lehrperson aufgrund von Krankheit nicht zum Unterricht erscheinen, muss sie die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Dauert die Abwesenheit länger als fünf Tage, ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Dies gilt auch während der unterrichtsfreien Zeit. Bei länger dauernden Abwesenheiten ist alle zwei Monate ein neues Zeugnis erforderlich. Das Zeugnis gibt Auskunft über Umfang der Abwesenheit sowie deren voraussichtliche Dauer. Im Falle einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit muss darin auch der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad erwähnt sein. Bei wiederholten kurzen Krankheitsabsenzen von einem bis zu fünf Tagen kann die Schulleitung das Arztzeugnis bereits früher einfordern. Lehrpersonen erhalten bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Gehaltsfortzahlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden. Tipp |
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| Erweitern |
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| - Melden Sie die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit umgehend der Schulleitung, resp. den Schulleitungen, falls Sie an mehreren Schulen angestellt sind. Die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit) muss auch gemeldet werden, wenn diese in die unterrichtsfreie Zeit fällt.
- Die Abwesenheitsmeldung in der elektronischen Pensenmeldung (ePM) erfolgt via Schulleitung. Ein entsprechendes Arztzeugnis muss zwingend mit eingereicht werden. Erläuterungen zur Abwesenheitsmeldung in der ePM finden Sie im Handbuch.
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Info |
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title | Gut zu wissen: Organisation einer Stellvertretung mittels Stellvertretungszentrale SteZe |
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| Im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit einer Lehrperson kann die Schulleitung zur Organisation einer Stellvertretung auf die Applikation SteZe zurückgreifen. |
Modalitäten bei krankheitsbedingter AbwesenheitWährend der krankheitsbedingten AbwesenheitWährend der Abwesenheit infolge Krankheit gelten nachfolgende Bestimmungen: GehaltsfortzahlungLehrpersonen, die infolge Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten eine Gehaltsfortzahlung für einen definierten Zeitraum ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz angestellt sind. Das Gehalt kann in besonderen Fällen reduziert oder eingestellt werden. Case ManagementBei länger dauernden Abwesenheiten steht den Lehrpersonen und Schulleitung ein Case Management zur Verfügung. Das Case Management hat die frühe Begleitung und Unterstützung einer krankgeschriebenen Lehrperson zum Ziel und damit verbunden eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit wird grundsätzlich das Case Management informiert. Die Lehrperson kann auch selbständig dessen Unterstützung anfordern. Das Case Management entscheidet nach eingehender Prüfung des Einzelfalles, ob eine Begleitung der Lehrperson sinnvoll ist. Gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Schulleitung werden Eingliederungsmassnahmen bestimmt, die sich am Gesundheitszustand der Lehrperson orientieren. Die Massnahmen werden in einer verbindlichen Vereinbarung festgehalten. Die betroffene Lehrperson unterstützt die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere in der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen. Pensenänderung während Abwesenheit infolge KrankheitGrundsätzlich sollte der Beschäftigungsgrad während einer Abwesenheit infolge Krankheit nicht verändert werden. Liegen objektive Gründe für eine Anpassung des Beschäftigungsgrades vor, kann eine Anpassung innerhalb der Bandbreite erfolgen. Objektive Gründe sind bspw. gegeben, wenn eine Pensenänderung vor der Erkrankung vereinbart wurde, ein Wegfall von Lektionen bspw. aufgrund einer Klassenschliessung gegeben ist etc. Bei einem fixen Beschäftigungsgrad oder einer Anpassung ausserhalb der Bandbreite kann während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Anpassung vorgenommen werden. Dies ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mittels Änderungskündigung nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 28 PG) zulässig. Individuelle PensenbuchhaltungEin Ausfall der Lehrperson durch Krankheit unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters auch während des Ausfalls der Lehrperson nicht unterbrochen. Umgekehrt werden Lektionen weiterhin belastet, wenn eine Lehrperson während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AE-Kontos kompensiert. Vertrauensärztin/ -arztDie Bildungs- und Kulturdirektion und die Invalidenversicherung dürfen die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrperson jederzeit durch ein medizinisches Gutachten überprüfen lassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt. Prüfung Anspruch auf Leistungen der InvalidenversicherungDauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als sechs Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs-und Kulturdirektion nimmt zu gegebener Zeit mit der Lehrperson Kontakt auf und informiert sie über die nötigen Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei der IV. Erwerbstätigkeit während einer Abwesenheit infolge KrankheitWährend eine Lehrperson infolge Krankheit beurlaubt ist, darf sie keine anderweitigen bezahlten Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu muss die Lehrperson der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs-und Kulturdirektion die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einreichen. Weiterbildung während einer krankheitsbedingten AbwesenheitSolange eine Lehrperson infolge Krankheit (teil-)arbeitsunfähig ist, darf sie keine Aus- oder Weiterbildung besuchen oder neu angehen. Eine Ausnahme bilden Weiterbildungen, welche die Wiedereingliederung unterstützen. Diese können nach Absprache mit dem Case Management und der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs-und Kulturdirektion aufgenommen werden, sofern die Weiterbildung vorgängig durch die Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist. Die Lehrperson oder die Schulleitung meldet die bewilligte Weiterbildung der Abteilung Personaldienstleistungen. FerienkürzungFällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird der Ferienanspruch von fünf Wochen im Verhältnis der Anwesenheit zum Schuljahr angepasst. Ferien im In- und Ausland sowie Aufenthalte im AuslandFerien im In- oder Ausland oder andere Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit benötigen zwingend eine vorgängige Bewilligung durch die Bildungs- und Kulturdirektion. Die Ferienfähigkeit oder der medizinische Nutzen des Aufenthaltes muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich attestiert werden. Das entsprechende Gesuch ist - zusammen mit dem ärztlichen Attest - so früh wie möglich bei der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen (siehe E-Mailadresse Fallmanagement weiter unten), spätestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandsaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für die entsprechende Dauer sistiert werden. Nach der krankheitsbedingten AbwesenheitDie krankheitsbedingte Abwesenheit endet mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Erhält eine Lehrperson eine IV-Rente, wird spätestens nach Ende der Lohnfortzahlung das Pensum auf den Beschäftigungsgrad reduziert, welchen die Lehrperson noch leisten kann, und die Abwesenheit gilt ebenfalls als beendet. Es gelten folgende Bestimmungen zu diesem Ereignis: Wiedererlangen der ArbeitsfähigkeitSobald eine Lehrperson die Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wiedererlangt oder eine Leistung der Invalidenversicherung bezieht, muss sie sich unverzüglich bei der Schulleitung und der Abteilung Personaldienstleistungen melden. StellvertretungSobald die Lehrperson ihre Stelle wieder antreten kann, endet das Anstellungsverhältnis von stellvertretenden Lehrpersonen. Die Stellvertretung beendet ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt und das Anstellungsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst. Die Stellvertretung erhält ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich unter Umständen vorübergehend eine doppelte Gehaltszahlung. Die Regelung gilt sinngemäss auch, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle teilweise wieder antritt. Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der TätigkeitIm Falle mehrerer Abwesenheiten aufgrund Krankheit oder Unfall mit derselben Ursache, entsteht ein neuer vollständiger Gehaltsanspruch nur dann, wenn zwischen den Abwesenheiten drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet wurde. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist. Haben andere Ursachen zu der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt und können diese durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden, entsteht ein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Info |
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title | Wichtig zu wissen: Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen zur Krankheit an die BKD |
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| Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion ist sowohl für die administrativen Abläufe im Krankheitsfall als auch für die Fallführung im Sinne der vertieften Abklärungen und der Beratung zuständig. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie anstellungsrelevante Informationen weiterzugeben, insbesondere zu Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsel. Weiterführende Informationen dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung der Lehrperson (Vollmacht) eingeholt werden. |
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