Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Fällt eine Lehrperson aufgrund einer Krankheit aus, ist sie verpflichtet, sich umgehend bei der Schulleitung zu melden. Lehrpersonen, die krankheitsbedingt ausfallen, erhalten eine Gehaltsfortzahlung. Zudem bietet das Case Management den betroffenen Personen bei längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten Unterstützung im Rahmen von (Prozess-)Beratung und Begleitung an, um sie bei der Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen.

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nameAllgemeiner Beschrieb
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Vorgehen und Modalitäten bei Krankheit

Vorgehen bei Krankheit

Kann eine Lehrperson aufgrund von Krankheit nicht zum Unterricht erscheinen, muss sie die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

Dauert die Abwesenheit länger als fünf Tage, ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Dies gilt auch während der unterrichtsfreien Zeit. Bei länger dauernden Abwesenheiten ist alle zwei Monate ein neues Zeugnis erforderlich. Das Zeugnis gibt Auskunft über Umfang der Abwesenheit sowie deren voraussichtliche Dauer. Im Falle einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit muss darin auch der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad erwähnt sein. Bei wiederholten kurzen Krankheitsabsenzen von einem bis zu fünf Tagen kann die Schulleitung das Arztzeugnis bereits früher einfordern.

Lehrpersonen erhalten bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Gehaltsfortzahlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden.

Tipp
titleKrankmeldung
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titleSo gehen Sie vor...
  • Melden Sie die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit umgehend der Schulleitung, resp. den Schulleitungen, falls Sie an mehreren Schulen angestellt sind. Die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit) muss auch gemeldet werden, wenn diese in die unterrichtsfreie Zeit fällt.
  • Die Abwesenheitsmeldung in der elektronischen Pensenmeldung (ePM) erfolgt via Schulleitung. Ein entsprechendes Arztzeugnis muss zwingend mit eingereicht werden. Erläuterungen zur Abwesenheitsmeldung in der ePM finden Sie im Handbuch
Info
titleGut zu wissen: Organisation einer Stellvertretung mittels Stellvertretungszentrale SteZe

Im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit einer Lehrperson kann die Schulleitung zur Organisation einer Stellvertretung auf die Applikation SteZe zurückgreifen.

Modalitäten bei krankheitsbedingter Abwesenheit

Während der krankheitsbedingten Abwesenheit

Während der Abwesenheit infolge Krankheit gelten nachfolgende Bestimmungen: 

Gehaltsfortzahlung

Lehrpersonen, die infolge Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten eine Gehaltsfortzahlung für einen definierten Zeitraum ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz angestellt sind. Das Gehalt kann in besonderen Fällen reduziert oder eingestellt werden.

Case Management

Bei länger dauernden Abwesenheiten steht den Lehrpersonen und Schulleitung ein Case Management zur Verfügung. Das Case Management hat die frühe Begleitung und Unterstützung einer krankgeschriebenen Lehrperson zum Ziel und damit verbunden eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

Bei krankheitsbedingter Abwesenheit wird grundsätzlich das Case Management informiert. Die Lehrperson kann auch selbständig dessen Unterstützung anfordern. Das Case Management entscheidet nach eingehender Prüfung des Einzelfalles, ob eine Begleitung der Lehrperson sinnvoll ist. Gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Schulleitung werden Eingliederungsmassnahmen bestimmt, die sich am Gesundheitszustand der Lehrperson orientieren. Die Massnahmen werden in einer verbindlichen Vereinbarung festgehalten. Die betroffene Lehrperson unterstützt die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere in der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

Pensenänderung während Abwesenheit infolge Krankheit

Grundsätzlich sollte der Beschäftigungsgrad während einer Abwesenheit infolge Krankheit nicht verändert werden. Liegen objektive Gründe für eine Anpassung des Beschäftigungsgrades vor, kann eine Anpassung innerhalb der Bandbreite erfolgen. Objektive Gründe sind bspw. gegeben, wenn eine Pensenänderung vor der Erkrankung vereinbart wurde, ein Wegfall von Lektionen bspw. aufgrund einer Klassenschliessung gegeben ist etc.

Bei einem fixen Beschäftigungsgrad oder einer Anpassung ausserhalb der Bandbreite kann während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Anpassung vorgenommen werden. Dies ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mittels Änderungskündigung nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 28 PG) zulässig.

Individuelle Pensenbuchhaltung

Ein Ausfall der Lehrperson durch Krankheit unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters auch während des Ausfalls der Lehrperson nicht unterbrochen. Umgekehrt werden Lektionen weiterhin belastet, wenn eine Lehrperson während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AE-Kontos kompensiert.

Vertrauensärztin/ -arzt

Die Bildungs- und Kulturdirektion und die Invalidenversicherung dürfen die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrperson jederzeit durch ein medizinisches Gutachten überprüfen lassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt.

Prüfung Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

Dauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als sechs Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen.  Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs-und Kulturdirektion nimmt zu gegebener Zeit mit der Lehrperson Kontakt auf und informiert sie über die nötigen Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei der IV.

Erwerbstätigkeit während einer Abwesenheit infolge Krankheit

Während eine Lehrperson infolge Krankheit beurlaubt ist, darf sie keine anderweitigen bezahlten Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu muss die Lehrperson der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs-und Kulturdirektion die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einreichen.

Weiterbildung während einer krankheitsbedingten Abwesenheit

Solange eine Lehrperson infolge Krankheit (teil-)arbeitsunfähig ist, darf sie keine Aus- oder Weiterbildung besuchen oder neu angehen. Eine Ausnahme bilden Weiterbildungen, welche die Wiedereingliederung unterstützen. Diese können nach Absprache mit dem Case Management und der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs-und Kulturdirektion aufgenommen werden, sofern die Weiterbildung vorgängig durch die Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist. Die Lehrperson oder die Schulleitung meldet die bewilligte Weiterbildung der Abteilung Personaldienstleistungen.

Ferienkürzung

Fällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird der Ferienanspruch von fünf Wochen im Verhältnis der Anwesenheit zum Schuljahr angepasst. 

Ferien im In- und Ausland sowie Aufenthalte im Ausland

Ferien im In- oder Ausland oder andere Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit benötigen zwingend eine vorgängige Bewilligung durch die Bildungs- und Kulturdirektion. Die Ferienfähigkeit oder der medizinische Nutzen des Aufenthaltes muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich attestiert werden. Das entsprechende Gesuch ist - zusammen mit dem ärztlichen Attest - so früh wie möglich bei der Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen (siehe E-Mailadresse Fallmanagement weiter unten), spätestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandsaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für die entsprechende Dauer sistiert werden.

Nach der krankheitsbedingten Abwesenheit

Die krankheitsbedingte Abwesenheit endet mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Erhält eine Lehrperson eine IV-Rente, wird spätestens nach Ende der Lohnfortzahlung das Pensum auf den Beschäftigungsgrad reduziert, welchen die Lehrperson noch leisten kann, und die Abwesenheit gilt ebenfalls als beendet. Es gelten folgende Bestimmungen zu diesem Ereignis:

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit

Sobald eine Lehrperson die Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wiedererlangt oder eine Leistung der Invalidenversicherung bezieht, muss sie sich unverzüglich bei der Schulleitung und der Abteilung Personaldienstleistungen melden. 

Stellvertretung

Sobald die Lehrperson ihre Stelle wieder antreten kann, endet das Anstellungsverhältnis von stellvertretenden Lehrpersonen. Die Stellvertretung beendet ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt und das Anstellungsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst. Die Stellvertretung erhält ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich unter Umständen vorübergehend eine doppelte Gehaltszahlung. Die Regelung gilt sinngemäss auch, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle teilweise wieder antritt.

Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit

Im Falle mehrerer Abwesenheiten aufgrund Krankheit oder Unfall mit derselben Ursache, entsteht ein neuer vollständiger Gehaltsanspruch nur dann, wenn zwischen den Abwesenheiten drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet wurde. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist.

Haben andere Ursachen zu der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt und können diese durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden, entsteht ein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung.

Info
titleWichtig zu wissen: Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen zur Krankheit an die BKD

Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion ist sowohl für die administrativen Abläufe im Krankheitsfall als auch für die Fallführung im Sinne der vertieften Abklärungen und der Beratung zuständig. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie anstellungsrelevante Informationen weiterzugeben, insbesondere zu Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsel. Weiterführende Informationen dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung der Lehrperson (Vollmacht) eingeholt werden. 

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Bei Fragen

  • Erste Anlaufstelle für Lehrpersonen und Schulleitungen bei Fragen zu krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von Lehrpersonen:  Fallmanagement, Abteilung für Personaldienstleistungen (APD), Bildungs-und Kulturdirektion

    Montag, Donnerstag und Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr
    Dienstag und Mittwoch: 13.00 bis 16.30 Uhr

    Phonenumber
    phoneNumber+41 31 633 83 04
    /
    Phonenumber
    phoneNumber+41 31 633 84 86

    fallmanagement.apd@be.ch


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nameRechtliche Grundlagen
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LAV Art. 33 Gehaltsfortzahlung
LAV Art. 33 Gehaltsfortzahlung

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LAV Art. 34 Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption
LAV Art. 34 Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption

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LAV Art. 35 Arztzeugnis
LAV Art. 35 Arztzeugnis

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LAV Art. 35a Längere Abwesenheiten
LAV Art. 35a Längere Abwesenheiten

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PG Art. 65 Gehalt bei Krankheit oder Unfall
PG Art. 65 Gehalt bei Krankheit oder Unfall

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PV Art. 52 Behördenmitglieder und Angestellte
PV Art. 52 Behördenmitglieder und Angestellte

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PV Art. 53 Kürzung oder Einstellung des Gehalts
PV Art. 53 Kürzung oder Einstellung des Gehalts

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PV Art. 54 Entstehung eines neuen Anspruchs auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall
PV Art. 54 Entstehung eines neuen Anspruchs auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall

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PV Art. 146 Kürzung der Ferien
PV Art. 146 Kürzung der Ferien

Art. 14 des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG): Beiträge


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Prozess

K4.1 Abwesenheit wegen Krankheit

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K4.6 Ferien während Arbeitsunfähigkeit

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Prozesse und Arbeitsanweisungen

ProzessBemerkungen
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Status
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titleeingeschränkter Zugriff

Bewilligungsprozess bei Ferien im In- und Ausland und "Genesungsurlaub"

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nur für den internen Gebrauch



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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen

Berechnung Gehaltsfortzahlung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit

DE

Merkblatt Ferienkürzung (PA)DEFR




Abklärung Existenzminimum


Richtlinien zur Berechnung des Existenzminiums



Schreiben Anhörung Existenzminimum



Blatt zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums


Berechnung Existenzminimum

DE







Krankheitsurlaube


  • Anhörungsbrief


  • Verrechnung IV


  • Vorlage Vollmacht für Akteneinsicht KU





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Vorgehen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der LP

Status
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titleEingeschränkter Zugriff

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DE 



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Leistungsvereinbarung CMLP

Status
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titleeingeschränkter Zugriff

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DE 



Comment

Kommentar Editor (nur für Editoren, d.h. im Bearbeitungsmodus ersichtlich)


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Grundsätzliches zum Thema

  • Ablauf Rückforderung der IV-Renten / IV-Formulare:
    • Durch den Abschluss der Krankentaggeldversicherung fällt unser Anspruch auf IV-Renten bei den Personen, für welche die SWICA Taggelder ausrichtet, weg. (Betrifft alle seit dem 01.01.2007 neu erkrankten Personen)
    • Die IV-Anmeldung wird von der SWICA vorgenommen, ca. 6-8 Monate nach Beginn der Krankheitsabwesenheit.
    • Im Dokument "Fragebogen Arbeitgeber" von der IV-Stelle muss deshalb folgendes angegeben werden:
      • Punkt 22: "SWICA Gesundheitskasse, Monbijoustrasse 16, 3001 Bern"
      • Punkt 25: "Nein"
    • Die SWICA erhält das Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV" und meldet die Ansprüche an.
  • Daten zu Krankheit sind heikel: Datenschutz und Führung und Archivierung von Personaldossiers
  • AHV-Beitragslücke: Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig. AHV-Beiträge werden jedoch vom Gehalt abgezogen und Ende Jahr von der Ausgleichskasse an den Kanton zurückerstattet. Betroffene Personen können in ihrer Wohnsitzgemeinde den Minimalbeitrag an die AHV einzahlen, damit ihnen in der Endabrechnung nicht plötzlich ein Jahr fehlt. (siehe auch Art. 56.4 PV resp. Merkblatt PA Taggelder wegen Krankheit oder Unfall sind nicht AHV-pflichtig
  • Orientierungsschreiben des PA zur Taggeldversicherung
    • Befristete Lehrpersonen - Übertritt in die Einzelversicherung (basiert auf Anfrage GZU an PA vom 2. Juli 2007)
      • Einer Lehrperson mit einer befristeten Anstellung bis beispielsweise am 31.7.2007, ab dem 1.8.2007 wird grundsätzlich ein Taggeld bezahlt, ohne dass die im Normalfall erforderliche Zeit von 180 Tagen abgewartet werden muss.
      • Die Lehrperson muss sich innerhalb von 90 Tagen bei der SWICA anmelden, sofern die Anstellung mehr als 180 Tage gedauert hat. Bei Stellvertretungen vom weniger als 180 Tagen muss die Anmeldung innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
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Kurz und knapp

FrageAntwort
Wie lange dauert die Karenzfrist? Und wann beginnt sie?180 Tage ab Eingang der elektronischen Krankmeldung, d.h. ab Anmeldung Krankheit durch Schulleitung.
Kann während einer Krankschreibung IPB auf- oder abgebaut werden? Ist ein IPB-Auf - oder Abbau vor der Krankschreibung vereinbart worde, läuft diese für den vereinbarten Zeitraum auch während einer Krankschreibung weiter.


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Praxisfestlegungen und Entscheide

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Spezialfälle zum Thema

  • Verlängerung einer befristeten Anstellung bei Krankheit
    Die Anstellungsbehörde kann mit Ablauf der befristeten Anstellung das Anstellungsverhältnis auflösen. Es ist zu beachten, dass es keiner Verfügung für die Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf, da das Dienstverhältnis ohne Kündigung mit dem Ablauf der Befristung dahinfällt. Die Lehrperson müsste deshalb ein förmliches Gesuch um Erneuerung der befristeten Anstellung stellen. Gegen die Ablehnung dieses Gesuchs ist der Beschwerdeweg offen.

    Ist eine Lehrperson seit Jahren befristet angestellt und besteht bzw. bestand die Absicht, sie auch für das nächste Jahr weiterhin anzustellen und ist zudem davon auszugehen, dass die Lehrperson die Arbeit wieder aufnehmen kann, so kann die Anstellungsbehörde die Lehrperson befristet angestellen. Die Lehrperson erhält dann auch weiterhin das Gehalt ausgerichtet. Sie muss aber ihre krankheitsbedingte Abwesenheit nahtlos mit entsprechenden Arztzeugnissen belegen können.

    Zur Erinnerung: Mit dem bisherigen Recht dürfen befristete Anstellungen nur für 1 Jahr vorgenommen werden. Danach ist zu prüfen, ob nicht eine Lehrperson gefunden werden kann, die unbefristet angestellt werden kann. Erst wenn die Suche erfolglos war, kann dieselbe Lehrperson wiederum für 1 Jahr befristet angestellt werden.

    Quelle: Entscheid AMA, 05.04.2006 (in Abstimmung mit RD/V)

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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Stalder Sabine, BKD-AZD-APD 

Giger Manuela, BKD-AZD-APD 

Etter Miriam, BKD-AZD-APD 

PML (Daniela Schnyder)

PA

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Internes Wissen eng verwandter Themen

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Archiv

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Case Management für Lehrpersonen des Kantons Bern; Optimierungen des CM: Zusammenfassung Projektgruppe (2010)

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