Schwangere Frauen oder stillende Mütter dürfen nicht länger als die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit beschäftigt werden. Die Arbeitszeit von neun Stunden darf keinesfalls überschritten werden. Es liegt in der Verantwortung der Lehrerin selbst, dass sie die Belastung durch stehende Tätigkeiten im Rahmen hält und ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat auf maximal vier Stunden pro Tag beschränkt. Mütter dürfen während acht Wochen nach der Geburt eines Kindes nicht und danach bis zur 16. Wochen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. (Art. 131 Abs. 4 PV) |