Die Stelle muss unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist (von drei Monaten) auf ein Semesterende gekündigt werden. Es wird empfohlen, erst nach der Geburt zu kündigen. Nach der Geburt kann der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub genau bestimmt werden. Komplikationen sind bei einer Geburt leider nicht gänzlich auszuschliessen. So kann es vorkommen, dass eine Lehrerin entgegen jeder Planung weiterhin auf eine Arbeitsstelle angewiesen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, erst nach der Geburt zu kündigen. Es ist auch möglich, die Anstellung in gegenseitigem Einvernehmen auf einen beliebigen Zeitpunkt zu beenden. Dies wird vorzugsweise ebenfalls erst nach der Geburt vereinbart. |