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Die Ausübung des Lehrberufs erfordert je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich eine andere Ausbildung. Die Anstellungsbehörden streben an, Lehrpersonen anzustellen, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ermöglichen aber auch Personen ohne das entsprechende Diplom eine Anstellung. Ein Nichterfüllen der Anforderungen hat jedoch eine an Auflagen geknüpfte Anstellung sowie eine prozentuale Reduktion des Grundgehalts zur Folge.

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Wichtige Links und Formulare

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Ausbildungsanforderungen

Die Anforderungen an die Ausbildung sind je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich unterschiedlich. Sie sind im Anhang 1a LAV festgehalten. Grundsätzlich ermöglicht die Lehreranstellungsgesetzgebung auch die Anstellung von Personen, die die Ausbildungsanforderungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, also (noch) nicht über das für die Schulstufe bzw. Funktion erforderliche Lehrdiplom/ -patent verfügen. Diese Personen erhalten durch einen Abzug vom Grundgehalt (Vorstufenabzug) jedoch einen tieferen Lohn als diejenigen Lehrpersonen, welche die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Zudem ist die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, innert angemessener Frist die erforderliche Ausbildung zu erwerben. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt und die entsprechenden Diplome eingereicht sind, wird das Gehalt auf den Beginn des Folgemonats angehoben.

Info
titleGut zu wissen: Einreichen der „Diplomreife“ als Ausbildungsbestätigung
  • Lehrpersonen, die bei Eintritt in den Schuldienst die Ausbildungsanforderungen erfüllen, aber das Diplom noch nicht ausgehändigt erhalten haben, können eine Bestätigung über die „Diplomreife“ einreichen. Sie erhalten das Gehalt damit ab Anstellungsbeginn ohne Abzug vom Grundgehalt ausbezahlt. Die Kopie des Diploms ist innert sechs Monaten nach Anstellungsbeginn über den Dienstweg bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen. Andernfalls erfolgt eine Rückstufung und Gehaltsrückforderung.
  • Erreicht eine Lehrperson im Rahmen des Studiums zum EDK-anerkannten Lehrdiplom die Hälfte der erforderlichen ECTS– Punkte, kann der Vorstufenabzug von -20 Prozent auf -10 Prozent reduziert werden. Dies gilt nur für den Unterricht auf der Zielstufe der Ausbildung. Die Anpassung des Vorstufenabzugs erfolgt ab Folgemonat der Einreichung des Leistungsnachweises.

Die Ausbildungsanforderungen pro Schultyp sind nachfolgend aufgeführt. Dabei gilt, dass ein Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen zu einem Anfangsgehalt führt, das tiefer ist als das Grundgehalt. Eine Lehrperson, die keines der auf der jeweiligen Stufe, dem jeweiligen Schultyp oder in dem jeweiligen Unterrichtsbereich geforderten Diplome vorweisen kann, erhält somit bei einer Anstellung ein um den Vorstufenabzug vermindertes Grundgehalt.

Gesamtschweizerisch oder vom Kanton anerkannte Diplome, die jenen im Anhang 1A LAV entsprechen, werden gleichbehandelt.

Kindergarten

Für die Ausübung des Berufs als Kindergartenlehrperson in allen Fächern des Regelunterrichts wird eine der nachfolgenden Ausbildungen vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt

  • Seminaristisches Kindergartenpatent
  • Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
  • Diplôme d’enseignement au degré primaire
  • Bachelor of Arts in Primary Education

Basisstufe, Cycle élémentaire

Lehrpersonen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf der Basisstufe resp. im Cycle élémentaire (alle Fächer im Regelunterricht) eines der nachfolgenden Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Seminaristisches Kindergartenpatent
  • Seminaristisches Primarlehrerpatent
  • Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und unterer Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
  • Diplôme d’enseignement au degré primaire
  • Bachelor of Arts in Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)

Primarstufe

Für die Tätigkeit als Lehrperson in allen Fächern an Regelklassen der Primarstufe wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Seminaristisches Primarlehrerpatent
  • Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schulstufe) (KGU)
  • Diplôme d’enseignement au degré primaire
  • Bachelor of Arts in Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)

Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Arbeitslehrpatent
  • Haushaltungslehrpatent bis 1994

Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen des 1.-4. Schuljahres der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Fachgruppenlehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995

Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres an der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Fachgruppenlehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995
  • Sekundarlehrpatent

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe berechtigt nachfolgendes Diplom. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Fachpatent (SLA/BES)

Sekundarstufe I

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Secondary Education
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I
  • Master of Arts in Science in Secondary Education
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
  • Sekundarlehrpatent
  • Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) für Unterricht an Realklassen

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fach/Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome benötigt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt. 

  • Arbeitslehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent bis 1994
  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995
  • Fachgruppenlehrerpatent
  • Fachdiplom für die Sekundarstufe I
  • Fachpatent (SLA/BES)
  • Turn und Sportlehrerdiplom I
  • Sportlehrer FH
  • Bachelor of Science in Sports

Für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen der Realschule der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten verminderten Grundgehalt.

  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995
  • Fachgruppenlehrerpatent

Besondere Klasse und Sonderschule

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inklusive integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Special Needs Education
  • Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom bzw. dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt: Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Arbeitslehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent
  • Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
  • Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie

Spezialunterricht

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inkl. integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Special Needs Education
  • Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)

Für den Unterricht in den dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
  • Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie

Berufsbildung

Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Secondary Education
  • Sekundarlehrerpatent
  • Studiengang “Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht”, z.B. EHB
  • Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Unterricht an Realklassen oder Certificate of advanced Studies (CAS) Unterrichten in der Berufsvorbereitung und Vorlehre

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Fachdiplom für die Sekundarstufe I
  • Fachpatent (SLA/BES)

Für den praktischen Unterricht wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

Berufsfachschule

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer)
  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
  • Turn- und Sportlehrerdiplom II
  • Bachelor of Science in Sports

Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit DIK I oder Modul 2 EHB oder einer von der Bildungs- und Kulturdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.

Für den praktischen Unterricht an der Berufsfachschule, wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt.

Handelsmittelschule, Berufsmaturitätsschule

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
  • Turn- und Sportlehrerdiplom II
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher Unterricht an Höheren Fachschulen)
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité / Lizenziat / Master / Staatsexamen / Diplom Universität mit berufspädagogischer Qualifikation

Mittelschulbildung

Gymnasium, Fachmittelschule

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation.
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
  • Turn- und Sportlehrerdiplom II
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)

Schulleitungsfunktionen

Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber einer Schulleitungsfunktion an der Volksschule, wird der Abschluss einer vom Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt. Eine fehlende Ausbildung hat einen Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent zur Folge.

Für Schulleitungen auf der Sekundarstufe II wird eine Führungsausbildung (CAS oder ähnliches) gefordert, Eine fehlende Ausbildung hat jedoch keinen Abzug vom Grundgehalt zur Folge.

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LAG Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen
LAG Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen

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LAG Art. 13 Anfangsgehalt
LAG Art. 13 Anfangsgehalt

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LAV Art. 29 Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen
LAV Art. 29 Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen

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LAV Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen
LAV Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen


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K1.1 Anstellungen Lehrpersonen

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K2.1 Einstufungen

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K2.1 Einstufungen BFS

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K2,1 Provisorische Einstufungen (BFS)

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Arbeitsanweisungen


Bemerkungen








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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

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Grundsätzliches zum Thema

  • 25 % Regel bei Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen: 
    Die 25%-Regel ist im Zusammenhang mit Anhang 1A LAV zu verstehen. Sie kommt also nur dann zur Anwendung, wenn eine Lehrperson die Ausbildungsvoraussetzungen vollständig erfüllt, um in einem Fachbereich ohne Vorstufenabzug eingestuft werden zu können. Dies gilt Sinngemäss auch für die Fälle auf den internen Einstufungslisten, wenn die Grundeinstufung auf der Liste ohne Vorstufenabzug erfolgt.  

  • Unbefristete Anstellung mit Auflage (Nachholung Diplom innert bestimmter Frist) bei Fehlen des entsprechenden Lehrdiploms möglich:
    Beim Fehlen des entsprechenden Lehrdiploms kann die Anstellungsbehörde die unbefristete Anstellung mit der Auflage verbinden, das entsprechende Diplom innert angemessener Frist zu erwerben. Wird das Diplom innert der gesetzten Frist nicht erworben, liegt eigentlich ein Kündigungsgrund vor. Hat sich die Lehrperson jedoch auch ohne Erwerb des Diploms bewährt, wird die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis wohl eher in ein unbefristetes ohne Auflage umwandeln. 
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Kurz und knapp

FrageAntwort
Wie sieht die Situation im Kanton Bern in Bezug auf Lehrpersonen ohne adäquate Ausbildung aus?Im Kanton Bern können auch Personen unterrichten, deren Ausbildung nicht ganz den Anforderungen entspricht. In der Regel übernehmen diese Personen kleine Pensen oder Stellvertretungen. Es gibt auch Lehrpersonen, die über eine pädagogisch-didaktische Ausbildung verfügen, aber auf einer anderen Schulstufen unterrichten, als sie dafür ausgebildet sind, oder die noch nicht alle Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen (Studierende der PH). Lehrkräfte, die nicht über die stufengerechte Ausbildung verfügen, haben einen Abzug vom Gehalt. 
Gibt es im Kanton Bern Regelungen zum Gehalt u. U. gebunden an das Erreichen einer bestimmten ECTS-Punktzahl? Grundsätzlich nicht. Es gibt aber eine Ausnahme. Diese ist auf PH Studierende in Ausbildung beschränkt. Sobald die Hälfte der ECTS-Punktzahl erreicht ist, wird auf Antrag der Lehrperson bei Anstellungen auf der Zielstufe oder einer unteren Schulstufe der Vorstufenabzug reduziert.   
Gibt es im Kanton Bern Regelungen zur Möglichkeit, Auflagen z. B. über Nachqualifikation zu erteilen?Der Grundsatz ist in Art. 5 des Lehreranstellungsgesetzes festgehalten. Erfüllt eine Lehrperson die Anforderungen nicht, kann die Anstellung mit der Auflage verbunden werden, das erforderliche Diplom innert angemessener Frist zu erwerben.
Gibt es im Kanton Bern Regelungen zur (finanziellen) Unterstützung von Personen ohne adäquate Ausbildung während sie diese erlangen?Es bestehen keine Regelungen. Personen haben aber die Möglichkeit, z. B. auf anderem Weg eine Unterstützung zu erlangen z. B. vgl. https://www.phbern.ch/studium/wege-an-die-phbern/quereinstieg-ins-studium
Gibt es im Kanton Bern Regelungen zur Befristung von Anstellungen?Vom Grundsatz her sind die Anstellungen im Kanton Bern unbefristet. Nur in Ausnahmefällen darf befristet angestellt werden (z. B. wenn das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder die Lehrperson als Fachreferentin/Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird) (vgl. Art. 9 der Lehreranstellungsverordnung).  
Welche Anreize werden im Kanton Bern gesetzt, damit weniger Lehrpersonen ohne adäquate Ausbildung tätig sind? Lohnabzug, solange nicht die erforderliche Ausbildung vorliegt sowie Auflagen zur Nachqualifikation.

aus: Anfrage PH Bern (12/2019)

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Praxisfestlegungen und Entscheide

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  • Rechtsentscheid bzgl. kaufmänn. BFS (GK15) 
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    titleEingeschränkter Zugriff
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Spezialfälle zum Thema

  • Gehaltsklasse 15 bei kaufmännischen Berufsfachschulen:
    Es ist eine Eigenheit, dass an kaufmännischen Berufsfachschulen bestimmte Fachbereiche der Grundbildung in die GKL 15 eingestuft werden (also auch ausserhalb der Berufsmaturität!). Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Berufsfachschulen für das Fach W&G werden in der GKL 15 mit einem Vorstufenabzug von 10% eingestuft. Der Vorstufenabzug wird jedoch nicht vorgenommen, wenn sie neben dem Lehrdiplom über einen Hochschulmaster im Fachbereich als Fachabschluss verfügen. Zwar erfüllen sie mit dem Lehrdiplom und einem «tieferen» Fachabschluss die vom Bund vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ausbildung, im Kanton Bern für eine Einstufung ohne Vorstufenabzug jedoch nicht. Als Grund gilt der Quervergleich zu den Lehrpersonen an den Maturitätsschulen, die ebenfalls in die GKL 15 eingestuft werden und über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verfügen müssen. Es wäre eine Ungleichbehandlung wenn für die Einstufung in die gleiche Gehaltsklasse auf der Sekundarstufe II unterschiedliche Anforderungen an die Ausbildung gemacht würden, damit der Vorstufenabzug entfällt.  
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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Zürcher Gérard, BKD-AZD-APD 

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Internes Wissen eng verwandter Themen

Einstufung (Festlegung des Anfangsgehalts in vier Schritten)

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