Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Die unterrichtsfreie Zeit zählt zur Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt. Während dieser Zeit können Lehrpersonen zudem Ferien beziehen und geleistete Mehrarbeit während der Schulwochen kompensieren.

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Ferien und unterrichtsfreie Zeit

Die unterrichtsfreie Zeit ist nebst der Unterrichtszeit Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. Sie kann als jene Zeit verstanden werden, in der eine Lehrperson nicht unterrichtet, aber die weiteren Bestandteile des Berufsauftrags erfüllt, wie bspw. das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, das Zusammenarbeiten und die Weiterbildung.

Der grösste Teil der unterrichtsfreien Zeit machen die Schulferien aus. Diese dienen den Lehrpersonen auch zur Erholung, also zum Bezug von Ferien, und geben ihnen weiter die Möglichkeit zur Kompensation der während der Schulwochen geleisteten Mehrarbeit (bspw. Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen o.ä.). Die Schulferien dienen weiter der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung.

Wichtig zu wissen: Ferien und unterrichtsfreie Zeit

  • Der eigentliche Ferienanspruch der Lehrpersonen leitet sich aus der Höhe der Jahresarbeitszeit ab. Er entspricht den übrigen Kantonsangestellten. Damit ergibt sich auch für Lehrpersonen ein Ferienanspruch von fünf Wochen.
  • Lehrpersonen haben während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie von den Schulleitungen für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden. Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt des Termins.
  • Bei Lehrpersonen mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörden die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht einschränken.

LAG Art. 17        Berufsauftrag

1 Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.

2 Dieser umfasst

a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,

b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,

c Zusammenarbeiten,

d Weiterbildung.

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LAV Art. 61        Anwesenheitspflicht

1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.

2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.

3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.

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LAV Art. 40        

1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.

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PG Art. 94        Ferien

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien.

2 Der Ferienanspruch wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten aus nicht betrieblichen Gründen ausgesetzt wird. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nicht angerechnet.

3 Der Regierungsrat regelt den Ferienanspruch und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.

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PV Art. 144        Ferienanspruch

1 … *

2 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:

a 25 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird,

b 28 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird,

c 33 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.

3 Lernende haben einen Ferienanspruch von 32 Arbeitstagen.

4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht während des ganzen Kalenderjahrs im Kantonsdienst stehen, haben einen anteilsmässigen Ferienanspruch.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

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