Frage | Gilt die Probezeit auch bei befristeten Anstellungen? |
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Antwort | Eine Probezeit gilt grundsätzlich für unbefristet und befristet angestellte Lehrpersonen. Eine Ausnahme bilden Anstellungen für Stellvertretungen, FachreferentInnen und Klassenhilfen. Im Einzelfall kann gem. Art. 22 Abs. 1 PG von einer Probezeit abgesehen werden. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen ist die Probezeit zu kürzen (1-2 Monate). |
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