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Ist eine Lehrperson von einer Reorganisation, also von einer wesentlichen Änderung der Organisationsstruktur einer oder mehreren Schulen betroffen, erhält sie vom Kanton verschiedene Unterstützungsleistungen. Dazu zählen neben Leistungen wie die der Stellenvermittlung oder Unterstützung bei Bewerbungen auch sozialpolitische Massnahmen.

Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge einer Reorganisation

Eine Reorganisation im Sinne von Artikel 10a LAG liegt vor, wenn die Organisationsstruktur einer oder mehreren Schulen wesentlich geändert wird. Dies kann auch zu Anpassungen personeller Art führen. Eine Reorganisation ist durch die Anstellungsbehörde bewusst und frühzeitig zu planen.

Für eine Lehrperson bedeutet eine Reorganisation, dass ihr Anstellungsverhältnis ganz- oder teilweise aufgelöst werden kann. Dies ist dann möglich, wenn ein massgebender Teil der Anstellung infolge der Reorganisation wegfällt und/oder die betroffene Lehrperson nicht in zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden kann.

Der Kanton Bern bietet betroffenen Lehrpersonen und Mitgliedern der Schulleitung Unterstützung an. Er tut dies in Form von Unterstützung bei der Stellenvermittlung aber auch durch sozialpolitische Massnahmen.

Stellenvermittlung und sozialpolitische Massnahmen

Lehrpersonen, die von einer Reorganisation betroffen sind, erhalten Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Zu den Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung der Region Bern-Mittelland zählen Hilfestellungen wie Standortbestimmung, Klärung der Laufbahnziele, Unterstützung bei Bewerbungen, etc.

Bei Fragen

BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren
Bremgartenstrasse 37
Postfach
3001 Bern

+41 31 633 80 00
Kontakt per E-Mail

Bei Bedarf wird bei betroffenen Lehrpersonen geprüft, ob sie zudem Anspruch auf sozialpolitische Massnahmen haben. Als solche gelten die Finanzierung einer Weiterbildung aber auch die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung oder Sonderrente.

Bei Fragen

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat 
Personalmanagement Lehrpersonen
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern

+41 31 633 83 28


In nachfolgender Tabelle sind nebst den jeweiligen Kontakten der verschiedenen Schulstufen auch weitere Informationen in Form von Merkblättern und Leitfäden aufgeführt:

LAG Art. 10a        Auflösung infolge von Reorganisation 1. Allgemein

1 Fällt ein massgebender Teil der Anstellung infolge einer durch den Kanton oder die zuständige Gemeinde veranlassten Reorganisation weg und kann die betroffene Lehrkraft nicht in zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden, löst die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis auf.

2 Die zuständige Direktion strebt an, der betroffenen Person eine zumutbare Anstellung zu vermitteln.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auflösung infolge von Reorganisation durch Verordnung.

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LAG Art. 10b        2. Lehrkräfte der Gemeinden

1 Für Lehrkräfte der Volksschule erfolgt die Stellenvermittlung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, von der Entlassung betroffene Lehrkräfte auf Aufforderung der zuständigen Direktion zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

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LAG Art. 10c        3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung

1 Lehrkräfte, die gemäss Artikel 10a unverschuldet entlassen worden sind, haben Anspruch auf eine Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente der Pensionskasse, bei der sie versichert sind, sofern sie zumZeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses das 56.Altersjahr vollendet haben und länger als 16 Jahre im Schuldienst des Kantons beschäftigt gewesen sind.

2 Die Rente gemäss Absatz 1 wird gegebenenfalls durch Kinderrenten ergänzt und nach den Leistungsgrundsätzen der entsprechenden Pensionskasse ausgerichtet.

3 Bezüglich Überbrückungsrenten, Verschuldensfeststellung und Finanzierung der Mehrleistungen der Pensionskassen gelten die Artikel 33 bis 36 PG[5] sinngemäss.[6]

4 Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss der Personalgesetzgebung.

[5] BSG 153.01

[6] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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LAV Art. 12        Meldung

1 Die Anstellungsbehörde der Lehrkräfte meldet eine voraussichtliche Reorganisation

a für die Volksschule dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,

b für die Schulen der Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

2 Die Meldung umfasst

a diejenigen Lehrkräfte, die voraussichtlich von einer Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses infolge einer Reorganisation betroffen sind,

b die Anzahl der voraussichtlich zu kündigenden Beschäftigungsgradprozente jeder Lehrkraft und

c die Umstände der Reorganisation.

3 Die Meldung erfolgt spätestens zwölf Monate vor der voraussichtlichen Auflösung der Anstellungsverhältnisse.

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LAV Art. 13        Prüfung

1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind.

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LAV Art. 14        Reorganisation

1 Eine Reorganisation im Sinne von Artikel 10a Absatz 1 LAG liegt vor, wenn die Organisationsstruktur einer oder mehrerer Schulen wesentlich geändert wird.

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LAV Art. 15        Betroffene Lehrkraft

1 Eine Lehrkraft gilt als von einer Reorganisation betroffen, wenn sie unbefristet angestellt ist und sie infolge der Reorganisation mindestens 12,5 Beschäftigungsgradprozente verliert.

2 Bei einer Anstellung mit einer Bandbreite gilt der durchschnittlich entschädigte Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen zwei Jahre.

3 Verfügt eine Lehrkraft über mehrere Teilanstellungen im Geltungsbereich der Reorganisation, werden die an den verschiedenen Teilanstellungen erfolgenden Reduktionen des entschädigten Beschäftigungsgrads zusammengezählt.

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LAV Art. 16        Meldung an die Stellenvermittlung

1 Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, informiert das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellungsbehörde sowie die betroffenen Lehrkräfte und meldet diese der Stellenvermittlung.

2 Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung.

3 Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 nicht erfüllt, erlässt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Gesuch der Lehrkraft hin eine Verfügung.

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LADV Art. 10        

1 Die Stellenvermittlung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Gesuch um Weiterbildung bewilligen, sofern dadurch der Erwerb von Kompetenzen für die geplante Übernahme von neuen, nicht dem bisherigen Berufsauftrag entsprechenden Aufgaben innerhalb des Schuldienstes oder auf dem externen Arbeitsmarkt gewährleistet wird.

2 Bei der Beurteilung des Gesuchs werden zusätzlich die Verhältnisse im Einzelfall berücksichtigt, insbesondere das Lebens- und Dienstalter, der Beschäftigungsgrad sowie die Familienverhältnisse.

3 Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um Weiterbildung.

4 Für die Ausrichtung der Beiträge gilt Artikel 174 Absatz 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[5]).

[5] BSG 153.011.1

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