LAG Art. 10a Auflösung infolge von Reorganisation 1. Allgemein
1 Fällt ein massgebender Teil der Anstellung infolge einer durch den Kanton oder die zuständige Gemeinde veranlassten Reorganisation weg und kann die betroffene Lehrkraft nicht in zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden, löst die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis auf.
2 Die zuständige Direktion strebt an, der betroffenen Person eine zumutbare Anstellung zu vermitteln.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auflösung infolge von Reorganisation durch Verordnung.
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