PG Art. 48 Mitarbeitergespräch
1 Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Gespräch im Sinne einer zukunftsgerichteten Standortbestimmung. Kernpunkte dieses Gesprächs sind die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die Zielvereinbarung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsklima, berufliche Entwicklung und Perspektiven.
2 Die Angestellten können jederzeit ein Gespräch über einzelne oder mehrere der genannten Kernpunkte nach Absatz 1 verlangen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann für bestimmte Funktionen vom Gesetz abweichende Regelungen treffen.
This page has no comments.
Kommentare