Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PG Art. 107        Verfügung

1 Unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften dieses Gesetzes oder besonderer Gesetze erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, verfügt

a die zuständige Stelle der Finanzdirektion, wenn Gehaltsansprüche umstritten sind,

b die zuständige Stelle der Finanzdirektion bzw. die Justizverwaltungsleitung, wenn über Rückgriffsansprüche nach Artikel 102 oder über Haftungsansprüche nach Artikel 103 zu entscheiden ist,

c die Anstellungsbehörde, die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit in den übrigen Fällen sowie bei Streitigkeiten über den Gehaltsaufstieg nach Artikel 72.

3 Das Verfahren ist kostenlos.

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