Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 43        Tiefereinreihung

1 Eine Stelle wird auf Antrag der Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizverwaltungsleitung nach Anhörung der betroffenen Person im Einvernehmen mit dem Personalamt tiefer eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich kleiner geworden sind. Die Bewertungskommission wird nicht beigezogen. Artikel 196 bleibt vorbehalten.

2 Die Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 festgelegt.

3 Ist mit der Übernahme einer tiefer eingereihten Stelle eine nominelle Gehaltseinbusse verbunden, ist das bisherige Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 25 PG zu beenden. Für die Übernahme der tiefer eingereihten Funktion ist ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Die bisher geleisteten Dienstjahre sind anrechenbar.

4 Bei Kündigung nach Absatz 3 ist die Stellenvermittlungsverordnung (StvV[10]) anwendbar.

[10] BSG 153.011.2

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