PV Art. 44 Grundsatz
1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.
2 Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 163 abhängig und kann im Rahmen der verfügbaren Mittel wie folgt gewährt werden:
a für herausragende Leistungen (Beurteilungsstufe A++) jährlich bis zu zehn Gehaltsstufen,
b für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+) jährlich bis zu sieben Gehaltsstufen,
c für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A) jährlich bis zu vier Gehaltsstufen.
3 Für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B) oder nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe C) können keine Gehaltsstufen angerechnet werden.
4 Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben und Leistungserwartungen vollumfänglich erfüllt sind.
5 Die Beurteilungsstufe ist im Beurteilungsblatt kurz zu begründen.
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