Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 57        Meldepflicht, Arztzeugnis

1 Jede krankheits- und unfallbedingte Dienstabwesenheit ist im Laufe des ersten Tags der vom Amt bezeichneten Stelle zu melden. Bei Abwesenheiten infolge Unfall ist spätestens nach dem dritten Kalendertag ein Arztzeugnis einzureichen, bei Abwesenheiten infolge Krankheit spätestens nach dem fünften Arbeitstag.

2 Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann das Arztzeugnis schon früher verlangt werden.

3 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Dienstabwesenheit länger an, sind mindestens monatlich weitere Zeugnisse einzureichen.

4 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses erstrecken oder ganz davon absehen.

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