PV Art. 84a Allgemeines 1 Zulagen während der Ferien
1 Die Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind Bestandteil des Feriengehalts. Sie werden mit einem allgemeinen Zuschlag von 10,64 Prozent auf die vom Regierungsrat festgelegten Ansätze pauschal ausgerichtet.
2 Die Zulagen einschliesslich Ferienzuschlag von 10,64 Prozent für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind pensionskassenpflichtig.
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