PV Art. 84d 2 Präsenzdienst
1 Präsenzdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an einem bestimmten Ruheort beim Arbeitsplatz oder an einem andern, fest zugewiesenen Ort aufzuhalten haben.
2 Präsenzdienst darf nur bei dienstlicher Notwendigkeit angeordnet werden.
3 Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.
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