PV Art. 85 Grundsatz
1 Die durch die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichneten Organisationseinheiten können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeder Kategorie einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen ausrichten.
2 Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens 5000 Franken.
3 Sie kann im Laufe eines Kalenderjahrs einmalig oder mehrmals und unabhängig vom leistungsrelevanten Gehaltsaufstieg gesprochen werden. Dabei ist der Höchstbetrag gemäss Absatz 2 in jedem Fall verbindlich.
4 Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.
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