PV Art. 106 Unentgeltliche Verpflegung oder Unterkunft
1 Bei unentgeltlicher Unterkunft oder Einnahme von Hauptmahlzeiten in kantonalen oder vom Kanton subventionierten oder anderen Betrieben sowie bei pauschaler Bezahlung von Unterkunft, Verpflegung und Getränke durch den Kanton besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
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