PV Art. 126 Besondere Regelungen
1 Die Vorgesetzten können Nacht- und Wochenendarbeit aus zwingenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise anordnen.
2 Ist die Einhaltung der Arbeitszeit für bestimmte Personalkategorien oder Berufsgruppen aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann die Direktion oder die Staatskanzlei für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine höhere wöchentliche Arbeitszeit festsetzen. Die zusätzlich zu leistenden Arbeitsstunden sind regelmässig in Form von Freitagen zu kompensieren.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei können für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb oder bei besonderen Umständen spezielle Regelungen treffen. Sie können diese Zuständigkeit den Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb übertragen.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel 1 Absatz 3.
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