LAV Art. 15 Betroffene Lehrkraft
1 Eine Lehrkraft gilt als von einer Reorganisation betroffen, wenn sie unbefristet angestellt ist und sie infolge der Reorganisation mindestens 12,5 Beschäftigungsgradprozente verliert.
2 Bei einer Anstellung mit einer Bandbreite gilt der durchschnittlich entschädigte Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen zwei Jahre.
3 Verfügt eine Lehrkraft über mehrere Teilanstellungen im Geltungsbereich der Reorganisation, werden die an den verschiedenen Teilanstellungen erfolgenden Reduktionen des entschädigten Beschäftigungsgrads zusammengezählt.
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