Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 79        Verpflichtung zum Schuldienst

1 Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde.

2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion kann den Rückerstattungsanspruch mit der Lohnforderung verrechnen, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird.

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