Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LADV Art. 10a        

1 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen kann auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

a die Anstellungsbehörde Probleme bei der Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten nachweist,

b die betroffene Lehrkraft im entsprechenden Berufsfeld tätig war und

c die Schulleitung mit der betroffenen Lehrkraft das Nachholen der Ausbildung vereinbart hat.

2 Die Anstellungsbehörde hat ein begründetes Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle im Einzelfall zu stellen.

3 Die für die Einstufung zuständigen Stellen verfügen mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste und der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.

4 Die Sondereinstufung gilt bis zu einem Stellenwechsel, maximal aber zwei Jahre. Auf Gesuch hin kann sie einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden.

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